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Wie mit auslaufenden Scheiternbescheinigungen verfahren?

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) zieht sich hin. Dies führt dazu, dass die Bescheinigungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sukzessive auslaufen, weil die dortige 6-Monats-Frist verstreichen.

Was tun?

Hier einige Überlegungen.

  • Variante 1:

Einen vollständig neuen außergerichtlichen Einigungsversuch (AEV) unternehmen. Das ist aufwändig, aber der „sicherste“ Weg. Zur Verfahrensvereinfachung siehe unten!

  • Variante 2:

Einen neuen AEV nur mit den Hauptgläubigern (Kopf-/Summenmehrheit) unternehmen.

Ein AEV sollte alle (bekannte) Gläubiger umfassen. Diese inhaltliche Berücksichtigung aller Gläubiger in einem Gesamtkonzept führt aber nicht dazu, dass der außergerichtliche Plan auch stets sofort allen Gläubiger übersandt werden muss. Der BGH hat am 10.02.2011, IX ZB 43/08, nicht gefordert, dass mit allen Gläubigern verhandelt werden muss, sondern nur entschieden, dass eine entsprechende gerichtliche Aufforderung nicht willkürlich sei. Der BGH-Beschluss erging im Rahmen einer Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahmefiktion (§ 305 Abs. 3 InsO) in dem nur eine begrenzte Rechtmittelfähigkeit angenommen wurde. (Mehr unter Butenob in Schmidt, Privatinsolvenzrecht § 305 Rn 13 ff; Homann in Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz § 305 Rn 21.)

Ob dieser Weg wirklich erfolgreich ist, wird wohl vom örtlichen Insolvenzgericht abhängen. Viele Gerichte zeigen sich sehr gesprächsbereit, treten Sie in Kontakt.

  • Variante 3:

Den bestehenden AEV nachverhandeln, in dem ausgewählte (Haupt-) Gläubiger erneut angeschrieben werden, mit der Bitte, die Ablehnung – auch vor dem Hintergrund der anstehenden Gesetzesänderung – zu überdenken. Die erneuten Ablehnungen können dann als neues, „frisches“ Scheiterndatum genommen werden.

Problematisch könnte allerdings AG Hannover, 27.12.2017, 908 IK 778/17 sein. Demnach muss spätestens nach Ablauf der Rückmeldungsfrist einschließlich einer Karenzfrist für die Postlaufzeit die ausstellende Stelle eine Entscheidung treffen, ob ein Scheitern vorliegt.

Wie weit diese Entscheidung in diesem Punkt aber Bestand hat, ist fraglich. Immerhin könnte als Gegenargument auf schon o.g. Beschluss des BGH, 10.02.2011, IX ZB 43/08 verwiesen werden: „Auch nach Widerspruch wesentlicher Gläubiger wird die Fortsetzung der Verhandlungen mit den weiteren Gläubigern verbreitet als notwendig erachtet, weil nicht auszuschließen ist, dass Gegner einer gütlichen Einigung bei Zustimmung anderer Gläubiger ihre ablehnende Haltung überdenken und sich einer außergerichtlichen Einigung nicht verweigern“.

Auch dieser Weg ist nicht völlig ohne Risiko.

  • Variante 4:

Hoffen, dass noch eine Übergangsregelung bezüglich der § 305-Frist getroffen wird, sprich: zeitlich begrenzte Verlängerung der 6 Monate.

Der Autor setzt sich derzeit mit der BAG-SB beim BMJV und den zuständigen Berichterstattern der Parteien für diese Variante ein. Aktuell scheint es durchaus aussichtsreich, dass eine entsprechende Übergangsregelung in das neue Gesetz aufgenommen wird.

  • Oder?

Welche Vorstellungen gibt es noch? Gerne mailen: butenob@soziale-schuldnerberatung-gehört nicht dazuhamburg.de


  • Verfahrensvereinfachung zu Variante 1

Es dürfte für einen AEV ausreichen, in einem Schreiben neben der finanziellen / sozialen Situation des Schuldners nur noch die Anzahl der Gläubiger, die Gesamtverschuldung und die jeweilige Beteiligungsquote zu nennen und sodann auf https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/AEV27072020.pdf zu verweisen. Siehe Muster. Für CAWIN-Nutzer: Quote in Anschreiben einbauen.