Der § 850c Abs. 4 ZPO ist immer wieder von großer Praxisrelevanz. Kürzlich hat RA Kai Henning in seinem InsO-Newsletter auf den Beschluss des BGH vom 19.12.19, IX ZB 83/18 hingewiesen, dessen Leitsatz lautet: Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes.
In diesem Zusammenhang passt der Beitrag von Matthias Butenob in den aktuellen BAG-SB-Informationen mit dem Titel „Zur (Nicht-) Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes bei der Lohnpfändung der Mutter“ der sich kritisch mit einer ambivalenten Entscheidung des LG Berlin vom 21. Juni 2019, 84 T 104/19, befasst (Entscheidung als Scan). Leitsätze zur Entscheidung des LG Berlin:
- Kindergeld stellt kein Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO dar.
- Hingegen sind Unterhaltszahlungen in Höhe von 269 Euro als Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO zu werten. Dies kann dazu führen, dass ein unterhaltsberechtigtes Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens zu 41 Prozent unberücksichtigt bleibt, wenn dessen Bedarf 655 Euro beträgt.
- Zum Bedarf des Unterhaltsberechtigten gehören neben dem sozialrechtlichen Regelsatz auch anteilige Mietkosten.
Siehe auch Arbeitshilfe: “Die Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten”.