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Zur (Nicht-) Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes bei der Lohnpfändung der Mutter

Der § 850c Abs. 4 ZPO ist immer wieder von großer Praxisrelevanz. Kürzlich hat RA Kai Henning in seinem InsO-Newsletter auf den Beschluss des BGH vom 19.12.19, IX ZB 83/18 hingewiesen, dessen Leitsatz lautet: Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes.

In diesem Zusammenhang passt der Beitrag von Matthias Butenob in den aktuellen BAG-SB-Informationen mit dem Titel „Zur (Nicht-) Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes bei der Lohnpfändung der Mutter“ der sich kritisch mit einer ambivalenten Entscheidung des LG Berlin vom 21. Juni 2019, 84 T 104/19, befasst (Entscheidung als Scan). Leitsätze zur Entscheidung des LG Berlin:

  1. Kindergeld stellt kein Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO dar.
  2. Hingegen sind Unterhaltszahlungen in Höhe von 269 Euro als Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO zu werten. Dies kann dazu führen, dass ein unterhaltsberechtigtes Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens zu 41 Prozent unberücksichtigt bleibt, wenn dessen Bedarf 655 Euro beträgt.
  3. Zum Bedarf des Unterhaltsberechtigten gehören neben dem sozialrechtlichen Regelsatz auch anteilige Mietkosten.

Siehe auch Arbeitshilfe: “Die Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten”.