Das Corona-Geschehen führt zu ungewöhnlichen Zeitläufen. Heute wird der Bundestag um 12:20 Uhr über „Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19“ beschließen. Dabei hängt sich das Verfahren an das Gerichtsvollzieherschutzgesetz an.
BT-Meldung: „Zusammen mit diesen Änderungen [gemeint: Covidregelungen] soll das Gerichtsvollzieherschutzgesetz beschlossen werden. Es ist in derselben Beschlussempfehlung (19/29246) enthalten, hat aber inhaltlich keine Berührungspunkte mit dem Infektionsschutzgesetz. Die Initiative (19/27636) zielt darauf, den Schutz von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt zu verbessern sowie weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Vorschriften zu ändern.“
Besonders bedeutsam in zeitlicher Hinsicht: das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes (PKoFoG; BGBl. 2020 I Nr. 54, 2466; siehe auch hier) wird teilweise vorgezogen! Artikel 5 des neuen Gesetzes sieht vor, dass Artikel 4 Abs. 2 des PKoFoG geändert wird und zwar dass Artikel 1 Nummer 6 und 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten sollen. Dies betrifft die Änderungen des § 850c ZPO und § 880f ZPO.
Zu § 850f ZPO siehe den gesonderten Hinweis in der Meldung vom 6.11.2020 (RA Henning: „Die Vorschrift wurde im Gegenteil aus Schuldnersicht sogar verschärft, da sie jetzt nur noch bei vorliegenden gesetzlicher Unterhaltspflichten angewendet werden darf.“)
Wegen des Corona-Bezugs wird das Gesetz wohl schon morgen im Bundesrat beschlossen und sodann sehr bald verkündet werden. Daher steht das Inkrafttreten schon dieses Wochenende im Raum.
Zur Begründung des Vorziehens wird ausgeführt (BT-Drs. 19/29398, S. 8): „Mit dem nunmehr mit Artikel 5 beabsichtigten vorgezogenen Inkrafttreten des neugefassten § 850c ZPO auf den Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes soll gewährleistet werden, dass diese Vorschrift bereits zum Zeitpunkt der Verkündung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 in Kraft getreten ist. Mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die zum 1. Juli 2021 geltenden Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen bekannt. Würde § 850c ZPO, wie zunächst vorgesehen, erst am 1. August 2021 in Kraft treten, hätte dies zur Folge, dass die durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zum 1. Juli 2021 angepassten Pfändungsfreibeträge am 1. August 2021 wieder auf die bis zum 30. Juni 2021 geltenden Pfändungsgrenzen zurückgesetzt werden würden.
Wegen des engen Sachzusammenhanges mit den Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen soll auch das Inkrafttreten der Änderungen des § 850f ZPO, der die Änderung des unpfändbaren Betrages durch das Vollstreckungsgericht regelt, vorgezogen werden.“
Dies erklärt wohl auch, warum die neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung noch nicht erfolgt ist.