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AG Dortmund: auch im Fall des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO aF (vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren) muss die Berichtigung bereits innerhalb der 5 Jahre erfolgt sein

Das AG Dortmund widerspricht LG Darmstadt, 17.06.2021, 5 T 146/21 (dazu: unsere Meldung vom 30.7.2021).

Siehe Amtsgericht Dortmund, 260 IK 90/16, 20.10.2021. Daraus:

„Gem. der Vorschrift des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO geht die Tilgung der Kosten (dort S.2, 1. Hs.) den Möglichkeiten/Zeitpunkten der Verkürzung des Verfahrens (dort S. 2, 2. Hs. Ziff. 1 – 3) voran, so dass die Tilgung der Kosten vor den jeweiligen Zeitpunkten der unter Ziff. 1 – 3 genannten Möglichkeiten/Fristen als zwingende Voraussetzung zur Erlangung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung anzusehen ist.

Im Übrigen ergibt sich dies auch aus diversen InsO-Kommentierungen und der Argumentation des Gesetzgebers zur Begründung des Entwurfes des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (siehe: BT-Drucksache 17/11268 S. 30/31). Es ging dem Gesetzgeber dabei nicht allein darum, einem Schuldner einen schnelleren Weg in die Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Dies hätte er einfacher dadurch regeln können, dass er die Fristen ohne jegliche Bedingungen verkürzt hätte, bzw. die Bedingungen an keine Fristen gebunden hätte.

Trotz entsprechendem gerichtlichem Hinweis erfolgte seitens der Schuldnerin keine Rücknahme des Antrages auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung und auch die seitens des Treuhänders mit Datum vom 30.09.2021 mitgeteilte Entscheidung des LG Darmstadt vom 17.06.2021 (AZ: 5 T 146/21) überzeugt hier nicht, da diese überhaupt nicht auf die Argumentation des Gesetzgebers und das sich aus der Regelung des § 300 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1-3 InsO (a.F.) ergebende Anreizprinzip eingeht.“