Das AG Köln hat am 18.6.2021 unter dem Aktenzeichen 70a IN 111/19 (283 M 555/21) entschieden:
- § 89 Abs. 3 InsO begründet keine Rechtswegzuständigkeit. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 89 Abs. 3 InsO setzt voraus, dass nach allgemeinen Grundsätzen die Zivilgerichte zuständig sind.
- § 89 Abs. 3 InsO begründet kein eigenständiges Rechtsmittel. Die Norm enthält lediglich eine Zuständigkeitszuweisung an das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht und setzt ein zulässiges Rechtsmittel zu den (zivilgerichtlichen) Vollstreckungsgerichten voraus.
Aus der Entscheidung: „Aus § 89 Abs. 3 InsO folgt eine Spezialzuweisung an die Insolvenzgerichte als besondere Vollstreckungsgerichte (BGH, Beschl. v. 5.2.2004 – IX ZB 97/03, NZI 2004, 278). Dies setzt aber voraus, dass für den Rechtsbehelf das Vollstreckungsgericht der Zivilgerichtsbarkeit überhaupt zuständig ist. Denn die Norm erschöpft sich darin, eine funktionale Zuständigkeit der Insolvenzgerichte als Vollstreckungsgerichte zu begründen, soweit für Rechtsbehelfe im Wege der Einzelzwangsvollstreckung die Vollstreckungsgerichte der Zivilgerichtsbarkeit zuständig sind. Die durch § 89 Abs. 3 InsO vorgenommene Verlagerung auf die Insolvenzgerichte ist unvollständig, weil sie die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nur anstelle des (zivilprozessualen) Vollstreckungsgerichts begründet (vgl Kayser, in Heidelberger Kommentar, § 89 InsO, Rn. 34). Soweit andere, besondere Ausgestaltungen von Rechtsmittelzügen bestehen, sind diese regelmäßig gleichfalls aus Gründen der Sachnähe geschaffen worden und deshalb zu respektieren (vgl. Kayser, a.a.O. Rn. 37 für die registerrechtlichen Rechtsmittelzüge).
Es ist deshalb auch bislang einhellige Meinung und soweit ersichtlich unbestritten, dass etwa über die Anwendbarkeit des § 89 Abs. 1 InsO im Rahmen der Vollstreckung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße die Straf(vollstreckungs)gerichte und nicht die Insolvenzgerichte zu entscheiden haben (vgl. etwa LG Duisburg, Beschl. v. 5.7.2017 – 69 Qs 22/17, SVR 2018, 37; LG Bochum , Beschl. vom 04.12.2012 – 9 Qs 86/12, BeckRS 2013, 17768; vgl. auch BVerfG, Beschl v. 24.8.2006 – 2 BvR 1552/06, NJW 2006, 3626).
§ 89 Abs. 3 InsO begründet insbesondere keine Rechtswegzuweisung. Wenn schon Sonderzuweisungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wie die registerrechtlichen und strafrechtlichen Rechtswege, vorrangig sind, so gilt dies erst Recht für Rechtswegzuweisungen zu den Fachgerichtsbarkeiten. (…)
Rechtsstreitigkeiten über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheiden des A. H. richten sich nach öffentlichem Recht und sind deshalb vor den Verwaltungsgerichten zu führen (ebenso offensichtlich LG Itzehoe für den Fall der Zuständigkeit der Sozialgerichte in dem der Entscheidung BGH, Beschl. v. 5.2.2004 – IX ZB 97/03, NZI 2004, 278 zugrunde liegenden Sachverhalt).“