Immer wieder erhalten Schuldnerinnen und Schuldner, die einen Verbraucherinsolvenzantrag gestellt haben, eine Rückmeldung vom Gericht, in der Nachfragen gestellt oder gar „Fehler“ moniert werden.
Nicht selten wird das gerichtliche Schreiben mit dem Hinweis auf § 305 Abs. 3 InsO versehen und erklärt, dass nach vergeblichen Ablauf der Monatsfrist der Antrag als zurückgenommen gilt.
Es ist aber nicht so, dass das Gericht stets diesen Weg beschreiten kann! Die Ergänzungsaufforderung dient nur dazu, die Vollständigkeit des Insolvenzantrages zeitnah zu gewährleisten, nicht aber, um Nachfragen sämtlicher Art mit dem Druckmittel der Rücknahmefiktion zu versehen. Mehr unter: BAG-SB-Informationen 2019, 147 (Heft 3) = Darstellung und Kommentar LG Gera, 11.03.2019 – 5 T 126/19.
So steht zu befürchten, dass nach der aktuellen InsO-Reform Gerichte in die Versuchung kommen, auch diesbezüglich Fragen in Form einer Ergänzungsaufforderung bequem abzuräumen. Insbesondere die Formularänderungen (Berichtigung der Abtretungsfrist Anlage 3) sind aber kein Fall des § 305 Abs. 3 InsO, sondern ggf. eine Zulässigkeitsfrage [vgl. dazu im Übrigen den Praxistipp Verbraucherinsolvenzantragsformulare nach der Reform].
Um dies – aber auch anderes – zu dokumentieren, bitte ich darum, mir Schreiben (anonymisiert) zu senden, in denen Schuldnerinnen und Schuldner unter Hinweis auf § 305 Abs. 3 InsO zur Nachbesserung ihres Antrages oder Beantwortung von Fragen aufgefordert werden.
Dies bitte an butenob@soziale-schuldnerberatung-gehört nicht dazuhamburg.de
Es dankt Matthias Butenob, LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V.
Update 19.8.2021: siehe auch Matthias Butenob: “Vom Fehlgebrauch der Rücknahmefiktion – oder: Der § 305 Abs. 3 InsO gehört abgeschafft!”