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BGH: Vorschüsse, die der Schuldner aus seinem insolvenzfreien Vermögen leistet, bleiben entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 InsVV für die Berechnungsgrundlage außer Betracht

BGH, Beschluss vom 11. November 2021 – IX ZB 38/20 – gerichtlicher Leitsatz:

Leistet ein Schuldner, dem die Verfahrenskosten bei Eröffnung gestundet worden sind, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus seinem insolvenzfreien Vermögen Zahlungen mit dem Zweck, Vorschüsse auf die Verfahrenskosten zu erbringen, bleiben diese bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage außer Betracht.

Aus dern Entscheidung: „Einhellig nimmt die Kommentarliteratur zu § 26 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 InsO an, dass auch ein von dem Schuldner geleisteter Vorschuss mit der Bestimmung der Verfahrenskostendeckung Sondervermögen ist, sofern die Mittel eindeutig massefrei sind (vgl. Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2020, § 26 Rn. 137; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 15. Aufl., § 26 Rn. 26; HK-InsO/Laroche, 10. Aufl., § 26 Rn. 33). Da die § 26 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 InsO und § 207 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 InsO Anlass der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 InsVV sind, ist es systematisch konsequent, wenn der aus massefreien Mitteln geleistete Vorschuss als Sondervermögen die Berechnungsgrundlage nicht erhöht.

Auch Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 InsVV sprechen dafür, einen aus dem insolvenzfreien Vermögen geleisteten Verfahrenskostenvorschuss des Schuldners außer Ansatz zu lassen. Der Verfahrenskostenvorschuss verfolgt allein den Zweck, die Durchführung des Verfahrens zu sichern. Der Vorschuss soll weder den Gläubigern im Sinne einer Massemehrung noch (mittelbar) dem Verwalter im Sinne einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage zu Gute kommen. Aufgrund dieser Bindung an den Zweck der Verfahrenskostendeckung privilegieren § 26 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 InsO und § 207 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 InsO die hierzu geleisteten Vorschüsse, indem sie als Sondermasse zu führen sind. Es ist eine gesetzgeberische Entscheidung, dass der zusätzliche Arbeitsaufwand, der mit dem Führen der zweckbestimmten Sondermasse verbunden ist, nicht zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage führt.“