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BSG: Kosten einer Privathaftpflichtversicherung können Kosten der Unterkunft sein

Hier der Hinweis auf den Beitrag von Helge Hildebrandt, in dem er Bundessozialgericht, Urteil vom 30.06.2021, B 4 AS 76/20 R erläutert.

Rn. 15 der Entscheidung: „Unter den Begriff des Unterkunftsbedarfs lassen sich allerdings auch solche Zahlungsverpflichtungen fassen, die ein Mieter aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung gegenüber Dritten einzugehen hat, soweit ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung vorhanden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier noch vor: Bei der Verpflichtung des Klägers gegenüber seinem Vermieter zum Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung besteht ein solcher Bezug, soweit damit Schäden versichert werden, für deren Ersatz der Kläger gegenüber seinem Vermieter verpflichtet ist. Zwar sind die Kosten für Reparaturen an der Mietsache, die dadurch entstehen, dass der Mieter die Mietsache beschädigt, kein grundsicherungsrechtlicher Unterkunftsbedarf, weil hierzu nur Aufwendungen gehören, die bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entstehen (vgl [Quellen hier gelöscht]).

Aus § 22 Abs 6 SGB II ergibt sich aber, dass auch eine Mietkaution, die ebenfalls unter anderem der Absicherung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters dient, grundsätzlich als Bedarf anerkannt werden kann. Ob eine mietvertragliche Verpflichtung des Mieters, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen, die Regeln über die Kautionsleistungen des bürgerlichen Rechts (§ 551 BGB) unterläuft (so LG Berlin vom 16.9.1992 – 26 O 179/92 – juris RdNr 38; Jendrek, NZM 2003, 697, 698), ist allein eine Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung (dazu noch unten), aber keine der kategorialen Zuordnung zum Begriff des Unterkunftsbedarfs.“