Aus dem Terminsbericht des Bundessozialgericht (B 14 AS 18/20 R, Verhandlung 21.7.2021): „Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung kann zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit erbracht werden, wenn sie dafür erforderlich ist.
- Die Erforderlichkeit ist im Rahmen des § 16a Nr 2 SGB II nicht einengend so zu verstehen, dass eine Leistungserbringung nur bei einer prognostisch unmittelbar folgenden Arbeitsaufnahme in Betracht kommt oder nur dann, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Eingliederung in Arbeit darstellt.
- Sie kann auch dann erforderlich sein, wenn sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst vorbereitet oder flankierend unterstützt, indem sie der Bewältigung von Motivationsproblemen und der Stabilisierung der Betroffenen dient.
- Dennoch verliert sie dadurch nicht ihren finalen Bezug zum übergeordneten Ziel der Eingliederung der leistungsberechtigten Person in Arbeit.
Anders als das LSG meint, ist aber weder von einem normativen Vorrang der Beseitigung anderer Vermittlungshemmnisse noch, wie der Kläger meint, von einem von der Person des Leistungsberechtigten losgelösten Beurteilungsmaßstab für die Erforderlichkeit der Leistung auszugehen. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit nach diesen Maßstäben ist vielmehr eine Prognose notwendig, ob das mit der Leistung verfolgte Eingliederungsziel erreicht werden kann und dafür erforderlich ist, weil in der Verschuldenssituation ein arbeitsmarktspezifisches Eingliederungshindernis begründet liegt. Dafür sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen und vom Tatsachengericht als hypothetische Tatsache festzustellen. Daran fehlt es hier.
Das LSG hat ausgehend von seiner Rechtsauffassung eines normativen Vorrangs der Beseitigung anderer Vermittlungshemmnisse nicht zukunftsgerichtet geprüft, ob die behauptete Verschuldenssituation den Integrationsprozess des Klägers tatsächlich hindert.“
Vorinstanzen:
Sozialgericht Bremen – S 6 AS 1178/15, 20.07.2017
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 15 AS 169/17, 25.09.2018
Siehe auch Anmerkung FSB Bremen (pdf am Ende)