Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2021
2 BvL 8/19 entschieden, dass Art. 316h Satz 1 EGStGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 mit dem Grundgesetz vereinbar ist, auch soweit er die Neuregelungen in Fällen für anwendbar erklärt, in denen bereits vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes Verfolgungsverjährung eingetreten war.
Der Bundesgerichtshof hatte dem Bundesverfassungsgericht die insoweit maßgebliche Frage der Vereinbarkeit dieser Übergangsvorschrift mit dem Grundgesetz bei einem solchen Sachverhalt vorgelegt. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur Begründung ausgeführt, dass Art. 316h Satz 1 EGStGB bei derartigen Sachverhalten zwar eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte“ Rückwirkung) darstellt, diese aber ausnahmsweise wegen überragender Belange des Gemeinwohls zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Quelle und mehr: PM des Gerichts. Siehe auch www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=taterträge