Wie berichtet plant die Bundesregierung eine Verschärfung des Rechts zur Einziehung von Taterträgen; genauer: der Vollstreckung. Der Fall, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, soll als gesetzlicher Unterfall der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung gestrichen werden.
Nun liegt das Wortlautprotokoll der Anhörung im Rechtsausschuss vom 14.4.2021 vor. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) findet deutliche Worte (S. 71)
Für die Änderung des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO besteht bereits kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Änderung begegnet darüber hinaus durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und das Schuldprinzip.
Die Kammer führt aus: „Mit dem Regierungsentwurf soll nun, nicht einmal vier Jahre nach der äußerst umfassenden Reformierung der Vermögensabschöpfung, auch die letzte Möglichkeit eines Entreicherungseinwands nahezu gänzlich beseitigt werden. (…)
Die BRAK hält die Änderung auch deshalb für äußerst bedenklich, weil die bisherige Fassung des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO und dessen Verhältnismäßigkeitsprüfung von der Rechtsprechung als Voraussetzung dafür angesehen wird, dass die materielle Regelung der Wertersatzeinziehung nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. (…)
Die für § 459 Abs. 5 StPO beabsichtigte Neuregelung bedeutet, dass sich zahllose Täter, Teilnehmer, aber auch Dritte (dann über § 73b StGB) noch Jahre nach der Tat hohen Einziehungsforderungen gegenübersehen, obwohl sie den Gegenstand nur eine verhältnismäßig kurze Zeit im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangten oder jedenfalls zum Zeitpunkt des Urteils über keinen Vermögensvorteil mehr verfügen. (…) Dies ist nicht nur unter Resozialisierungsaspekten rechtsstaatlich inakzeptabel, sondern verstößt auch gegen das Schuldprinzip und hat mit der auch im Regierungsentwurf wiederholten Floskel „Verbrechen darf sich nicht lohnen“ nichts mehr zu tun.“