Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 01.10.2020, 2 K 11/18, entschieden – Leitsätze:
- Die gegen die Höhe der Zinsen gem. § 238 AO erhobenen verfassungsrechtlichen Zweifel lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen.
- Den vorwiegend als Druckmittel konzipierten Säumniszuschlägen lässt sich ein fester typisierter Zinssatz nicht verlässlich entnehmen.
Die Sache ist beim Bundesfinanzhof anhängig, VII R 55/20. Siehe auch Finanzgericht Münster, 12 V 3395/20 AO.
Siehe zum Thema www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=säumniszuschl