Frank Wiedenhaupt fordert im iff-Überschuldungradar 2021/22:
- Sofern der Nachweis durch den Schuldner geführt wird, dass es sich bei Vermögen um seine private Alterssicherung handelt, soll diese bei einem coronabedingten Insolvenzverfahren nicht zur Insolvenzmasse gezogen werden können.
- Für coronabedingte Rückstände bei den Krankenkassen soll der § 266a StGB ausgesetzt werden.
- Für coronabedingte Insolvenzen soll der Eintrag des Insolvenzverfahrens in allen Bonitäts-Dateien sofort nach Erteilung der Restschuldbefreiung und Beendigung des Insolvenzverfahrens gelöscht werden müssen.
- In allen Bundesländern sind wie in Berlin ein kostenloses, öffentlich finanziertes Beratungsangebot für Kleinst- und Soloselbstständige zu etablieren, um diese Menschen nicht für unsere Gesellschaft zu verlieren.