Pflichtlektüre!: Bernd Eckhardt befasst sich ab Seite 13 in seinem wieder vorzüglichen https://sozialrecht-justament.de mit dem Kinderfreizeitbonus (§ 71 SGB II, § 16 AsylbLG, bzw. § 6d BKGG). Bei laufenden Leistungen nach dem SGB II oder AsylbLG wird der »Bonus« ohne Antrag erbracht.
Was aber ist, wenn Kinder in einem SGB II-Haushalt leben, aber aufgrund eigenen Einkommens selbst keine SGB II-Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten?
Die Situation wird ausführlich mit Beispiel dargestellt. Im Ergebnis: Soll der Kinderfreizeitbonus gesichert werden, muss der Antrag auf Kinderwohngeld noch im August 2021 gestellt werden.