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LG Hamburg zur „Zahlungsunwilligkeit, nicht aber Zahlungsunfähigkeit des Schuldners“

Der Gläubigerantrag bei einer „Bagatellforderung“ (1.111 bzw. 2.300 Euro) gab dem LG Hamburg die Gelegenheit, sich Gedanken über die Abgrenzung zwischen Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit zu machen, Beschluss vom 11.03.2021, 330 T 42/20.