Der Gläubigerantrag bei einer „Bagatellforderung“ (1.111 bzw. 2.300 Euro) gab dem LG Hamburg die Gelegenheit, sich Gedanken über die Abgrenzung zwischen Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit zu machen, Beschluss vom 11.03.2021, 330 T 42/20.
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