Hier der Hinweis auf LG Potsdam, 22.02.2021 – 24 Qs 71/20. Leitsätze:
- Die insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbote gemäß § 89 InsO und § 294 InsO erfassen auch Bußgelder, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind. Dies steht auch der Anordnung von Erzwingungshaft zur Durchsetzung solcher Bußgelder entgegen. Hingegen können Bußgeldforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, vollstreckt werden.
- Für die Dauer eines gesetzlichen Vollstreckungsverbotes ruht die Verjährung der Bußgeldforderung.
Die Kammer des Landgericht fasste den Beschluss – so die eigenen Worte – „in Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsprechung“. Der Beschluss ist lesenswert und sollte bekannt sein; wie auch schon LG Stuttgart, 10.6.2020, 9 Qs 29/20, siehe dazu unsere Meldung vom 2.7.2020 mit zahlreichen Nachweisen.