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Noch einmal (II): Verbraucherinsolvenz-Antragsformular

Update 02.04.2021: siehe die heutige Meldung (BGH zu zulässigen Abweichungen vom Formularzwang…)

Update 01.04.2021: Vielleicht ist es hilfreich, noch einmal auf die Genese der VbrInsFV hinzuweisen:

  1. Einführung: BGBl. 2002 I Nr. 11 Seite 703
  2. erste Änderung 2014: BGBl. 2014 I Nr. 27 Seite 825
  3. zweite Änderung 2020: RSB-VerkürzungsG, BGBl. 2020 I Nr. 67 Seite 3328

Bei den ersten beiden o.g. Nummern wurden die Formulare komplett im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; jeweils mit Layout und Fassungsangabe („Amtliche Fassung x/xxxx“).

Durch das VerkürzungsG (dort Artikel 5 und 8) wurden die Formulare auch geändert (siehe unten *). Aber nicht das Layout und nicht die Fassungsangabe, sondern nur der Text. Daraus schließe ich, dass die Formularverordnung diesbezüglich nicht geändert wurde und damit auch nicht die Formulare.

  • These 1: Layout und Fassungsangabe gehören gar nicht zum eigentlichen Formular; sind also nettes Beiwerk. Deshalb ist eine Neuveröffentlichung im Bundesgesetzblatt nicht erforderlich. Vielleicht ist das BMJV dieser Ansicht.
  • These 2: Layout und Fassungsangabe gehören zum eigentlichen Formular. Dann aber liegt ein Verstoß gegen § 305 Abs. 5 InsO / § 2 VkBkmG vor.

Bei beiden Thesen ist die Folge, dass es dann auch unschädlich ist, die bisherige Fassung – mit den vier Änderungen, unten * – weiter zu verwenden.

In der Beratungsstelle, in der ich tätig bin, haben wir die vier Änderungen eingearbeitet, was in unserer Word-Vorlage 10 Minuten dauerte. Dabei belassen wir es auch aktuell.

—– Ausgangsmeldung —–

Das BMJV hat nun wie angekündigt ein neues Verbraucherinsolvenz-Antragsformular veröffentlicht (Quelle 1, Quelle 2). Der direkte Link lautet www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Formulare/Verbraucherinsolvenzverfahren_und_Restschuldbefreiungsverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=4.

Auf den ersten Blick fällt ein neues Layout auf. Des weiteren wurde in die Fußzeile „Amtliche Fassung 1/2021“ eingepflegt.

Damit stellt sich die Frage: was ist mit den Anträgen, welche Schuldner/innen die letzten Tage oder heute ausgefüllt haben und erst ab morgen, 1.4.2021, also nach Ablauf der Übergangsfrist des § 2a VbrInsFV, das Insolvenzgericht erreichen?

Meines Erachtens dürften die – insoweit „alten“ – Formuale, wenn dort denn die vier Änderungen* durch das RSB-VerkürzungsG eingearbeitet sind, vorläufig weiterhin gültig sein. Wie schon in den Meldungen 22.3.2021 und vom 10.3.2021 geschrieben, bedürfen Änderungen der Formulare nach § 305 Abs. 5 InsO der Zustimmung des Bundesrates. Außerdem müssen Verordnungen nach § 2 VkBkmG im Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Beides ist bei den nun heute vom BMJV auf seiner Webseite veröffentlichten Formularen meines Wissens nicht der Fall.

Der Vorgang ist ein Ärgernis. Die Übergangsregelung des § 2a VbrInsFV wird ab adsurdum geführt, wenn nur wenige Stunden vor dessen Fristablauf neue Formulare veröffentlicht werden. Wertschätzung der Schuldnerberatung sieht anders aus. Auch die diversen Anbieter von Schuldnerberatungssoftware werden sich freuen…

Einschub 02.04.2021:
Der Ärger ist vielleicht zu relativieren, sollte o.g. These 1 zutreffen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Insolvenzgerichte hier mit Augenmaß mit der Situation umgehen.

* Das RSB-VerkürzungsG hat vier Änderungen vorgenommen:

  1. Rn [7]: Streichung Buchstabe b und c.
  2. Rn [9]: Einführung „divers“
  3. Rn [20]: Abtretungsfrist
  4. Rn. direkt über [20]: „(§ 295 Abs. 2 InsO)“ ersetzen durch „(§ 295a Abs. 1 InsO)“

Nicht aber wurde die Fassungsangabe in der Fußzeile, geschweige denn das Layout, verändert.

Matthias Butenob