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Noch einmal (IV): Verbraucherinsolvenz-Antragsformular

Auf der BAG-SB-Jahresfachtagung war auch das Verbraucherinsolvenz-Antragsformular Thema. Im gestrigen Praxisforum zum neuen Insolvenzrecht stellte Regierungsdirektor Bornemann vom BMJV klar, dass das Verordnungsrecht [Anmerkung: also nicht das Formular auf der Webseite des BMJV] maßgeblich sei.

In der Änderung der Formularverordnung durch das RSB-VerkürzungsG sei die Änderung der Fußzeile übersehen worden. Die alte Fußzeile („7/2014“) sei geltendes Verordnungsrecht. Die Formulare, welches das BMJV herausgegeben hat, seien diesbezüglich „vielleicht nicht ganz sauber“. All dies sollte kein Problem sein, da eine „offensichtliche Unrichtigkeit“ vorliegen würde.

Formal richtig sei es, „das, was im Bundesgesetzblatt abgedruckt ist“, zu nehmen. Herr Bornemann wies insoweit auf gesetze-im-internet hin. [Anm.: dort steht im alten Layout durchweg die Angabe 7/2014; vgl. etwa die Anlage 3].

Anmerkung Matthias Butenob: Im Ergebnis entspricht vorstehendes dem, was hier stets vertreten wurde (vgl. vor allem etwa 31.3.2021). Dies ist auch unter Butenob, ZInsO 2021, 831, Welches Verbraucherinsolvenz-Antragsformular ist zu verwenden?, nachlesbar. Kurzfassung: Die bislang gültigen Formulare – BGBl. I 2014 Nr. 27, S. 825; also: „Amtliche Fassung 7/2014“ – sind weiterhin nutzbar, wenn dort die vier Änderungen des Restschuldbefreiungsverkürzungsgesetzes eingearbeitet sind. Allerdings kann auch die BMJV-Webseitenversion für einen wirksamen Verbraucherinsolvenzantrag verwendet werden.

Im Praxisforum wies RA Kai Henning weiter darauf hin, dass die Formularfrage kein Fall der Rücknahmefiktion (§ 305 Abs. 3 InsO) sei, sondern das Gericht den Antrag mit einem (angeblich) falschen Formular als unzulässig zurückweisen müsste. Das ist korrekt! Leider ist zu beobachten, dass Gerichte dies in der Praxis anders handhaben (AG Potsdam, laut Chat im Praxisforum auch AG Magdeburg, AG Bielefeld). Insoweit erinnere ich an den Aufruf: Übersendung von gerichtlichen Schreiben mit Hinweis auf § 305 Abs. 3 InsO (Rücknahmefiktion)