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Noch einmal (V): Verbraucherinsolvenz-Antragsformular

Update 6.12.2022: siehe Verbraucherinsolvenzformularverordnung: Änderung der Fußzeile mit der Fassungsangabe


Bekanntlich wurde durch das RSB-VerkürzungsG vom 22.12.2020, BGBl. 2020 I Nr. 67 Seite 3328, die Verbraucherinsolvenzformularverordnung (VbrInsFV) geändert. Davon abweichend hat das BMJV eine eigene Version des Antragssatzes herausgegeben, die hier als „BMJV-Webseitenversion“ bezeichnet wird (siehe nur unsere Meldung vom 31.3.2021).

Mit Schreiben vom 9.6.2021 an die Landesjustizverwaltungen versuchte das BMJV die Veröffentlichung der „Webseitenversion“ zu erläutern: „Mit der Aktualisierung der Fassungsangabe wird darauf reagiert, dass es im Gesetzgebungsverfahren versehentlich unterlassen worden ist, die Angabe „Amtliche Fassung 7/2014“ auf die Angabe „Amtliche Fassung 1/2021” umzustellen.“

Weiter führt das BMJV u.a. aus: „Zwischenzeitlich sind Zweifel darüber aufgekommen, ob die durch das oben genannte Gesetz [gemeint: das RSB-Verkürzungsgesetz vom 22.12.2020, BGBl. I 3328] vorgenommenen Änderungen in solchen Formularsätzen berücksichtigt sind, welche mit der Angabe „Amtliche Fassung 7/2014” versehen sind. Die vor diesem Hintergrund erfolgte Aktualisierung der Fassungsangabe auf die Angabe „Amtliche Fassung 1/2021″ schafft hier die Klarheit, die im Lichte von Sinn und Zweck des Formularzwangs und von § 2 VbrlnsVV wünschenswert erscheint. (…) Es ist beabsichtigt, die Fassungsangabe bei nächster Gelegenheit auch in der Verbraucherinsolvenzformularverordnung selbst anzupassen.“

Anmerkung Matthias Butenob: Die Motivation des BMJV ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Im Ergebnis wird allerdings verschleiert, dass deren Webseitenversion an vielen Stellen das Gegenteil erreicht, nämlich letztlich Chaos angerichtet hat: mal beharren Gerichte auf diese Webseitenversion, mal wird eben diese abgelehnt. Das geht so weit, dass der Präsident des Amtsgerichts Potsdam die Empfehlung abgibt, „zur Vermeidung von Rechtsnachteilen das Formular zur Antragstellung zu nutzen, dessen Verwendung von dem zuständigen Richter bzw. der zuständigen Richterin gefordert wird.“ (Schreiben 10.6.2021; 1410 E-1578).

Es wäre wünschenswert gewesen, wenn das BMJV unmissverständlich klargestellt hätte, dass die „Amtliche Fassung 7/2014“ weiterhin gültig ist, soweit die Änderungen durch das RSB-VerkürzungsG dort eingearbeitet sind. Dieser Umstand wird in dem Schreiben zwar nicht bestritten, aber auch nicht in der gewünschten Klarheit herausgestellt.

Schreiben des BMJV. Das Schreiben erhielten wir unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 06.12.2022