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Rückforderung des Jobcenters – Insolvenzeröffnung im laufenden (Anfechtungs-) Klageverfahren

Im Juni 2018 erließ das Jobcenter einen Rückforderungsbescheid gegen einen Klienten. Nachdem dieser dagegen Widerspruch erhoben hat und auch der Widerspruch per Widerspruchsbescheid im Januar 2019 abgelehnt wurde, erhob er im Februar 2019 Klage beim Sozialgericht.

Im Juni 2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klienten (= Kläger) eröffnet. So wurde streitig, was das eigentlich für die noch laufende Klage bedeutet. Immerhin dürfen Insolvenzgläubiger nach § 87 InsO ihre Forderungen „nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen“.

Das Landessozialgericht Hamburg hat am 07.05.2021, L 4 AS 330/20 dazu entschieden:

„(Rn. 21:) Der Erstattungsbescheid ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht deshalb rechtswidrig, weil zwischenzeitlich am 24. Juni 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden ist. Zwar können nach § 87 InsO Insolvenzgläubiger ihre Forderung nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, d.h. sie sind gem. § 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden.

Diese Vorschriften enthalten nicht nur ein Vollstreckungsverbot, sondern sie hindern die Insolvenzgläubiger schon daran, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen. Ein Leistungsträger hat deshalb keine Befugnis, zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem eine Erstattung verlangt wird (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.3.2019 – L 13 AS 234/17 m.w.N.).

Hierdurch wird der Leistungsträger jedoch nur gehindert, sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erlass eines Bescheides einen Titel zu verschaffen. Hingegen führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht dazu, dass zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Erstattungsbescheide nachträglich rechtswidrig würden und aufzuheben wären. Das ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass es sich bei der Klage gegen den Erstattungsbescheid um eine reine Anfechtungsklage handelt und infolgedessen maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die letzte Verwaltungsentscheidung ist. Das ist hier der Erlass des Widerspruchsbescheids am 22. Januar 2019. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch kein Insolvenzverfahren, dieses wurde erst am 24. Juni 2020 eröffnet.

Die Frage wie sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Möglichkeiten des Beklagten auswirkt, den gegen den Kläger zu 4. gerichteten Erstattungsbescheid zu vollstrecken, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beklagte mitgeteilt hat, er habe nicht die Absicht, die Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens zu vollstrecken.“

Anmerkung: Anders aber Zivil- und Verwaltungsgerichtsprozess! Siehe etwa Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 07.06.2017, 3 Bf 96/15 – Leitsatz: Wird ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid angefochtenen, so wird das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 173 S 1 VwGO, § 240 S 1 ZPO insoweit unterbrochen, als es die Anfechtung der Rückforderung zum Gegenstand hat. Auf die Anfechtung der Aufhebung von Verwaltungsakten erstreckt sich die Unterbrechung demgegenüber nicht.