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Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten

Update 27.8.2021: in einer Sondersitzung wird der Bundesrat am 10. September 2021 über das Gesetz befinden.


„Der Bundestag befasst sich morgen mit den Folgen der Hochwasserkatastrophe. Gegenstand der Beratung ist ein von CDU/CSU und SPD eingebrachter Gesetzentwurf „zur Errichtung eines Sondervermögens ‚Aufbauhilfe 2021′ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)“ (19/32039).

Die Initiative, die unter anderem eine Ausstattung des geplanten Wiederaufbaufonds mit Bundesmitteln in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro vorsieht, soll im Anschluss an die eineinhalbstündige Aussprache an den federführenden Haushaltsausschuss überwiesen werden.“ – Quelle und mehr: Bundestagsmeldung

Für die Schuldnerberatung wird Artikel 5 und 6 des Gesetzes beachtlich werden. Artikel 5 sieht die Neufassung des § 23 ZPOEG (Einführungsgesetz ZPO) vor.

§ 23 ZPOEG-Entwurf
Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten

(1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder  zur Milderung von Schäden der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft  sowie der Angehörigen freier Berufe und Selbstständigen, in den von den Starkregen- und Hochwasserereignissen  im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt werden, werden den in § 850k Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst werden, gleichgestellt.

(2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann zur Leistung aus dem Guthaben für die nach Absatz 1  nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn der  Schuldner durch Vorlage des Bewilligungsbescheides oder eines Kontoauszuges nachweist, dass das Guthaben  nicht von der Pfändung erfasst ist.  

(3) Das Guthaben auf Grund von Soforthilfen auf einem Pfändungsschutzkonto wird bis zum Ablauf des  dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Gutschrift folgt, nicht von der Pfändung erfasst.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Soforthilfen im Sinne des Absatzes 1.

Artikel 6 passt dies dann dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG, BGBl. 2020 I Nr. 54 S. 2466 an.