Vor gut drei Wochen hatten wir auf eine anstehende Änderung der VbrInsFV hingewiesen (Verbraucherinsolvenzformularverordnung: Änderung der Fußzeile mit der Fassungsangabe).
Nun ist es soweit: die Änderung wurde heute als Artikel 3 der „Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung“ im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 52, Seite 2368 bzw. 2410) verkündet.
Damit tritt die Änderung nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung morgen in Kraft.
Was ist mit den Anträgen, die vielleicht noch die alte Fußzeile enthalten? Hierzu kann vielleicht auf die amtliche Begründung der Verordnungsbegründung verwiesen werden (BR-Drucksache 561/22, S. 81 bzw. Datei-Seite 87):
Zur besseren Erkennbarkeit der geänderten Fassung wurde in der Praxis unter Heranziehung des § 2 Nummer 1 dieser Verordnung auch bereits die Fassungsangabe in der Fußzeile jedes Formularblattes aktualisiert. Diese Aktualisierung soll nunmehr auch in der Anlage zur VbrInsFV selbst nachgezogen werden.
Es geht also nur um eine „bessere Erkennbarkeit“; materiell-rechtliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Zusammen mit BGH v. 13.2.2014 – VII ZB 39/13 ist es daher nicht verwegen, dass zumindest für eine gewisse Zeit noch die alten Fußzeile geduldet werden kann.
Die Verbraucherinsolvenzformularverordnung betrifft übrigens – vgl. § 305 Abs. 5 InsO – nicht den Stundungsantrag. Dieser ist formfrei!