Update 3.1.2023: LG Hildesheim zur EStG-Energiepreispauschale nach neuem Recht
Update: anderer Ansicht ist das AG Lüneburg!
Hier der Hinweis auf
- AG Aschaffenburg, 07.11.2022 – 654 IK 298/21
- AG Osnabrück, Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 27 IK 6/22
Nach beiden Entscheidungen ist die Energiepreispauschale (gemeint: die allgemeine nach § 112ff EStG) pfändbar.
Das AG Osnabrück ist sehr kurz. Zentrale Sätze:
Ziel der Energiepreispauschale ist es, die wirtschaftlichen Folgen der gestiegenen Energiepreise zu reduzieren. Die Auszahlung erfolgt pauschal und kompensiert Mehrausgaben, die der Schuldner ggf. schon hatte. Eine tatsächliche Überprüfung des Energiekosten-Mehraufwands erfolgt allerdings nicht, sodass die erforderliche Zweckbindung des § 851 ZPO nicht vorliegt. (Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665). Insoweit kommt hier eine Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale nicht in Betracht (…)
Das AG Aschaffenburg befasst sich länger mit dem Thema. Daraus:
Nach der Systematik des Gesetzes sind alle Vermögensgegenstände pfändbar, außer sie sind unpfändbar. Es gibt keine gesetzliche Regelung die ausdrücklich regelt, dass die Energiepreispauschale unpfändbar ist. Deshalb ist umstritten, ob die Energiepreispauschale pfändbar und somit Insolvenzmasse ist (ablehnend: Grote, InsbürO 2022, 337; bejahend: Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665; Ahrens, NJW-Spezial 2022, 341; AG Norderstedt, Beschluss vom 15. September 2022 – 66 IN 90/19 -, juris; AG Osnabrück, Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 27 IK 6/22 -, juris).
Im Gegensatz zu der im Einkommenssteuergesetz geregelten Energiekostenpauschale ist im Gesetz ausdrücklich geregelt, dass die nach § 150a SGB XI geregelte Sonderzahlung an Pflegekräfte unpfändbar ist. Auch § 4 Absatz 2 RentEPPG und § 3 Absatz 2 VEPPGewG regeln ausdrücklich die Unpfändbarkeit der auszuzahlenden Beträge. Der Gesetzesbegründung zum Steuerentlastungsgesetz 2022 lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, dass es auch der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, dass die Energiepreispauschale nach dem EStG unpfändbar ist.
Sowie zur „Sozialleistungs-Lösung“:
Wenn es sich bei der Energiepreispauschale um eine Sozialleistung handelt, würde die Vorschrift des § 54 SGB I auf sie Anwendung finden. Woraus sich die Behauptung auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen, dass die Energiepreispauschale eine Sozialleistung sei, ergibt, ist vollkommen unklar. (…) Die im EStG geregelte Energiepreispauschale wird gemäß § 113 EStG an alle unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Absatz 1 EstG, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG erzielen, ausgezahlt. Das bedeutet, dass sowohl Geringverdiener, als auch Spitzenverdiener die Energiepreispauschale erhalten. Spitzenverdiener sind nicht auf die Energiepreispauschale angewiesen um das Existenzminimum sichern zu können. (…) Diese Tatsachen sprechen nach Auffassung des Gerichts gegen eine Einordnung der Energiepreispauschale als Sozialleistung.
Und zur Zweckbindung – vgl. § 851 ZPO:
Nach § 851 ZPO sind nicht übertragbare Forderungen grundsätzlich nicht pfändbar. Eine Forderung ist dann nicht pfändbar, wenn sie einer eindeutigen Zweckbestimmung unterliegt. Die Auffassung des Schuldners, dass das bei der im EStG geregelten Energiepreispauschale der Fall sei, vermag nicht zu überzeugen. Wie Ahrens (NJW-Spezial 2022, 341) zutreffend ausführt ist vollkommen unklar, was genau dieser angeblich konkrete Zweck der Energiepreispauschale eigentlich sein soll. (…) Weder vor, noch nach der Auszahlung wird geprüft, ob der Empfänger auf diese angewiesen ist. Es wird auch nicht geprüft, ob der ausgezahlte Betrag für einen bestimmten Zweck verwendet wird, wobei bereits unklar ist, welcher Zweck das eigentlich sein sollte.
Achtung:
- In § 4 Abs. 2 Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG ist hingegen die Unpfändbarkeit festgelegt.
- Ebenso in § 4 Abs. 2 des Entwurfs des Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG