Hier der Hinweis auf AG Norderstedt, Beschluss vom 11.10.2021 – 68 M 2057/18 – amtliche Leitsätze:
- Erfolgen nach Kontopfändung ständig in der Höhe schwankende Lohnzahlungen auf
das Pfändungsschutzkonto, ohne dass auch bei dem Arbeitgeber eine Lohnpfändung ausgebracht wurde, muss nicht für jeden Monat eine individuelle Pfändungsfreigabe beantragt werden. - Stattdessen kommt in Betracht, einen auf Dauer angelegten pfändungsfreien Betrag
zu bestimmen, der sich an den höheren oder auch höchsten Lohnzahlungen an den
Schuldner orientiert.
Der Beschluss erging noch zur alten Rechtslage nach § 850k Abs. 4 ZPO aF, dürfte aber auf den § 906 ZPO übertragbar sein.