Der BGH hat mit Beschluss vom 24. Februar 2022 – IX ZB 5/21 eine stark umstrittene / diskutierte Frage wie folgt entschieden (Leitsatz):
Dem Insolvenzgericht steht keine inhaltliche Prüfungsbefugnis der von dem Schuldner vorgelegten Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs zu.
Eine gute Entscheidung für die Schuldner:innen?
Zumindest eine Stärkung der geeigneten Stellen / Personen im Sinne des § 305 InsO. Der BGH hat nämlich auch darauf abgestellt, dass die Scheiternbescheinigung einzig durch diese ausgestellt werden dürfen (Rn. 16f).
Indem auch Zweifelsfälle – wenn etwa zwischen dem Sitz der die Bescheinigung ausstellenden Person oder Stelle und dem Wohnort des Schuldners eine erhebliche räumliche Distanz besteht – vom Insolvenzgericht nicht überprüfbar sind, kann darin freilich auch eine Schwächung des Schutzes der Schuldner:innen vor unseriöser Beratung gesehen werden. Die Stärkung der § 305-Stellen/Personen greift ja auch zugunsten der zweifelhaft Agierenden. Völlig schutzlos werden die Schuldner:innen aber natürlich nicht: nach wie vor kommt im Fall einer unzureichenden Beratung und Prüfung die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der bescheinigenden Person auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung in Betracht (Rn. 19 aE) und / oder die Aufsichtsbehörde einzuschalten.
Beachtlich dürfte auch sein, dass der BGH hinsichtlich der Rücknahmefiktion (§ 305 Abs. 3 und Abs. 5 InsO) erneut darauf hingewiesen hat, „dass das Insolvenzgericht lediglich zu prüfen hat, ob der Schuldner die zwingend zu verwendenden amtlichen Formulare nach § 305 Abs. 5 InsO vollständig ausgefüllt abgegeben hat“ (Rn. 15).