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BGH zur Aufhebung der Verstrickung (Kontopfändung) in der Wohlverhaltensphase

BGH, 02.12.2021, IX ZB 10/21 – Leitsatz

Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des Restschuldbefreiungsverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 19. November 2020 – IX ZB 14/20)

vgl. https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=verstrickung