An dieser Stelle der Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.7.2022, B 7/14 AS 52/21 R. Diese liegt im Wortlaut noch nicht vor, daher aus dem Terminsbericht:
„Die Übernahme von Schulden bei Dritten setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens Mietschulden vom Jobcenter zu übernehmen gewesen wären. Gemäß § 22 Abs 8 Satz 1 SGB II steht die Übernahme der Schulden im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Dieses Ermessen ist nach Satz 2 eingeschränkt, wenn die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Der Übernahme der Schulden steht grundsätzlich nicht entgegen, wenn ein Leistungsberechtigter nach der Anzeige seines Bedarfs gegenüber dem Jobcenter mit Hilfe eines anderweitig beschafften Darlehens die Unterkunft durch Begleichung der Mietschulden an den Vermieter gesichert hat. Auch Schulden gegenüber Dritten, die Leistungsberechtigte nach dieser “Bedarfsanzeige“ beim Jobcenter eingegangen sind, um drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, können Schulden iS des § 22 Abs 8 SGB II sein. Entgegen der Auffassung des LSG kommt es für die Übernahme von Schulden Leistungsberechtigter bei Dritten im Rahmen des § 22 Abs 8 SGB II im Ausgangspunkt nicht darauf an, ob das Jobcenter oder der Leistungsberechtigte den Zeitablauf zwischen der Geltendmachung des Darlehensbedarfs und dem Erlass des Ablehnungsbescheids zu vertreten hat. Maßgeblich ist im Falle der Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs 8 SGB II, ob das Jobcenter bis zur Selbsthilfe des Leistungsberechtigten durch Aufnahme eines Privatdarlehens die Gelegenheit zur Entscheidung gehabt hätte. Erst bei der Übernahme der Schulden als Zuschuss im atypischen Fall kommt es darauf an, ob die Schulden auf Umstände aus der Sphäre des Leistungsberechtigten oder des Jobcenters zurückzuführen sind und wie das zu bewerten ist.“
Der Sachverhalt ist näher der Entscheidung der Vorinstanz, LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2020 – L 15 AS 220/17 zu entnehmen. Dort wird auch BSG, 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R genannt mit dem Leitsatz:
Schulden gegenüber einem Dritten, die der Hilfebedürftige eingegangen ist, um drohende Wohnungslosigkeit durch Zahlung rückständiger Miete abzuwenden, können vom Träger der Grundsicherung zu übernehmen sein, wenn die Übernahme der Mietschulden zuvor beantragt worden war.