Hier der Hinweis auf BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – VII ZB 38/21. Der Leitsatz lautet:
Ein Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem (Pfändungs- und) Überweisungsbeschluss oder einem diesen ergänzenden Beschluss ist unzulässig.
Der Titel dieser Meldung steht in Randnummer 9 der Entscheidung.