Hier der Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2022, 2 BvR 1154/21.
Rz. 27: Das Landgericht hat mit Art. 103h EGInsO eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt und entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 290 Abs. 1 InsO a.F. eine schriftliche Antragstellung der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung zugelassen, ohne dafür eine nachvollziehbare Begründung zu geben.
Rz. 29: Demzufolge war für die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung § 290 InsO in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung maßgeblich. Danach war – sofern Versagungsgründe vorliegen – die Restschuldbefreiung nur dann zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist. An einem solchen Antrag fehlt es hier. Die verschiedenen Anträge der Gläubiger wurden alle schriftlich und nicht in einem (Schluss-)Termin gestellt.
Achtung: hier ging es um einen Altfall zur Rechtslage vor der 2014-InsO-Reform (vgl. auch BGH, 8. März 2018 – IX ZB 12/16). Insoweit geht es hier und heute mit dieser Meldung eher darum, zu besichtigen, dass es offenbar zuweilen einer Verfassungsbeschwerde bedarf… (vgl. auch BVerfG, 04.09.2020 – 2 BvR 1206/19)