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LG Baden-Baden zur Pfändbarkeit eines PKW: Erforderlich im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aF bedeutet nicht unentbehrlich; es ist ausreichend, wenn der Gegenstand zur Erreichung des Normzwecks nötig ist

Hier der Hinweis auf Landgericht Baden-Baden, Beschluss vom 19.09.2021 – 3 T 28/21.

Es ging um ein PKW und ob dieser im konrekten Fall unter § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aF fällt. Eine lesenswerte Entscheidung. Die Ausgangslage war nämlich wie folgt: „Zwar ist dem Amtsgericht zuzugeben, dass der PKW zum bloßen Erreichen der Arbeitsstätte des Ehemannes nicht erforderlich erscheint. Da dieser über ein Fahrrad verfügt, kann er seine Arbeitsstelle mit dem Rad aufsuchen ….“

Warum das Landgericht dennoch im Ergebnis von einer Unpfändbarkeit ausging, kann hier und hier nachgelesen werden. Selbstredend ist das eine Einzelfallentscheidung, ist aber ggf. dennoch hilfreich.

Der damalige § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist heute in § 811 Abs. 1 Nr. 1 b) ZPO geregelt – vgl. die Synopse (buzer.de).

Dazu in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27636), S. 29: (Fett von uns)

„Die Neuregelung unterscheidet nicht mehr nach der Art der Erwerbstätigkeit. Entscheidend ist vielmehr, dass die betroffene Sache für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt wird, das heißt, dass die Ausübung der Erwerbstätigkeit ohne die Sache nicht mehr möglich ist. Unter den Pfändungsschutz des Buchstaben b können auch hochwertige Sachen wie beispielsweise leistungsstarke Computer fallen, wenn die Erwerbstätigkeit des Schuldners den Gebrauch einer solchen Sache erfordert. Erfordert die Ausübung der Erwerbstätigkeit des Schuldners eine bestimmte Sache – etwa einen Computer –, jedoch nicht unbedingt in einer speziellen Ausführung – etwa einen besonders leistungsstarken Computer –, besteht zwar Pfändungsschutz nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO-E; in einem solchen Fall kommt jedoch eine Austauschpfändung nach § 811a Absatz 1 ZPO in Betracht.“

Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die LG-Entscheidung für die aktuelle Rechtlage nutzbar ist.