In der Entscheidung des LG Berlin vom 23.02.2022, Az. 15 O 190/21 – nicht rechtskräftig – vgl. dazu auch die vorherige Meldung LG Berlin untersagt diverse AGB-Klauseln eines Mobilfunkanbieters… – hat das Gericht auch festgestellt, dass pauschale Mahnkosten von 2,50 Euro in AGBs unwirksam sind.
Aus der Entscheidung: „Nach § 309 Nr. 5 lit. a) BGB ist eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. (…) Der Kläger hat einen konkreten Anhaltspunkt für eine zu hohe Pauschale dargetan, indem er auf deutlich niedrigere Materialkosten für einen Brief hingewiesen hat. Die Beklagte [ein Mobilfunkunternehmen] hat nicht vorgetragen, dass oder ggfs. zu welchem Anteil sie ihre Mahnungen trotz der in ihren AGB (Ziffer 6.5) vorgesehenen Textform (§ 126b BGB) überhaupt noch als Brief und nicht etwa als E-Mail versendet. Davon unabhängig hat die Beklagte nichts zu ihren tatsächlich anfallenden Kosten für eine Abmahnung dargetan. Ein konkreter Anhaltspunkt, dass der Schaden der Beklagten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Höhe von 2,50 Euro erreicht, ist nicht erkennbar.“
Quelle: vzbv – direkt zum Urteil
Vgl. auch: www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=vattenfall+mahnkosten