Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat ein – allerdings noch nicht rechtskräftiges – Urteil des LG Berlin gegen einen Mobilfunkanbieter erstritten, Urteil vom 23.02.2022, Az. 15 O 190/21.
Der Anbieter wollte Informationen über den Abschluss und die Beendigung von Verträgen sowie über einen Wohnsitzwechsel übermitteln. Das Unternehmen habe nichts dargetan, warum diese Informationen zur Wahrung irgendeines berechtigten Interesses der Schufa erforderlich sein könnten, monierte der Richter.
Aus der Entscheidung: „Die Klausel 3.1 S. 1 der AGB (generelle Regelungen) ist unwirksam nach§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i. V. m. mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Die Übermittlung der betroffenen Daten durch die Beklagte ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine solche Verarbeitung ist nur nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO erlaubt. Keine der dort genannten Bedingungen ist hier erfüllt: Eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO) setzt eine inhaltliche Transparenz und Hervorhebung des Einwilligungsersuchens voraus, Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSGVO. Das ist im vorliegenden Fall der Einbettung in einen langen Fließtext ohne Hervorhebung nicht der Fall.
Die Datenverarbeitung erfolgt auch nicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs 1 S. 1 lit. e) DSGVO). (…) Es handelt sich [bei der SCHUFA] um ein privates Unternehmen, das auch keine öffentliche Funktion übertragen bekommen hat, sondern die finanziellen Interessen einzelner Marktteilnehmer durch Auskünfte über Verbraucher unterstützt. Informationen über die Bonität einzelner Kunden liegen nur im Interesse des jeweiligen Geschäftspartners, jedoch nicht im öffentlichen Interesse. (…) [Weder] die Aufnahme noch die Beendigung eines solchen Vertrages sagt für sich gesehen irgendetwas über die Bonität des Vertragspartners aus.“