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SG Schleswig: Aufrechnung Strom gegen Gas nicht rechtens

Update 17.10.2022: die PM des Gerichts ist nun online; dort steht dann auch der Text der Entscheidung zum Download bereit.

Update 05.10.2022: Eine Rückfrage beim LSG hat ergeben, dass in der u.g. NDR-Meldung ein Fehler eingebaut war. Es handelt sich nicht um eine Entscheidung des LSG, sondern des SG Schleswig vom 10.8.2022 und dann mit dem Aktenzeichen S 35 AS 635/18. In Kürze soll das Urteil zusammen mit der Pressemitteilung (Link gestrichen, da die PM nun direkt aufrufbar ist; siehe Update 17.10.22) auf der LSG-Homepage veröffentlich werden.

Das Sozialgericht hat die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen, da es dieser Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Der Kreis hat die Sprungrevision eingelegt (Aktenzeichen beim Bundessozialgericht: B 7 AS 21/22 R).


Im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 40/2022 wird auf eine Entscheidung des LSG Schleswig hingewiesen. Leider ohne Aktenzeichen, aber mit Verweis auf eine NDR-Meldung.

Bei Sozialleistungsempfängern dürfen Guthaben und Nachzahlungen bei der Strom- und Gasrechnung nicht miteinander verrechnet werden. Hintergrund ist, dass der Staat die Heizkosten für Bedürftige weitgehend unabhängig von deren Höhe vollständig übernimmt, solange diese angemessen sind, während die Stromkosten aus eigener Tasche bezahlt werden müssen.

Tacheles weist auf eine andere Entscheidung zu diesem Thema hin: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 24.09.2020 – L 9 SO 72/17 – Revision anhängig BSG – B 8 SO 16/20 R

Leitsatz 1: Verrechnet ein Versorger seine Heizkostennachforderung mit einem gleichzeitig bestehenden, aus dem Regelbedarf angesparten Stromkostenguthaben, führt diese Verrechnung nicht zu einem geringeren Bedarf des Leistungsbeziehers für die Heizung.