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OLG Karlsruhe zum Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung: Entreicherungseinwand in Altfällen bleibt möglich

Update 12.8.2022: das OLG Schleswig, 07.07.2022 – 2 Ws 63/22, widerspricht dem OLG Karlsruhe


Der § 459g Abs. 5 StPO wurde bekanntlich mit Wirkung zum 1.7.2021 geändert, nämlich der Fall der Entreicherung („soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist“) gestrichen (Synopse). Das ist sehr problematisch – siehe Stellungnahme der BAG-SB.

Zumindest für die Altfälle weist nun das OLG Karlsruhe, 25.05.2022 – 1 Ws 122/22, einen Lösungsweg. Aus der Entscheidung:

„II.2 Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und anzuordnen, dass die weitere Vollstreckung des mit Urteil des Landgerichts S. vom 18.06.2021 angeordneten Verfalls von Wertersatz i.H.v. 265.300 € unterbleibt, weil die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung nicht das für diesen Fall gem. § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB anzuwendende mildeste Gesetz (§ 459g StPO a.F.) zugrunde gelegt hat und die Voraussetzungen des der Entscheidung zugrunde zu legenden § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO a.F., nach dem die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten (Abs. 2), auf Anordnung des Gerichts unterbleibt, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre, in Form der ersten Variante vorliegen, wobei eine weitere Sachaufklärung vor abschließender Entscheidung nicht geboten war.

a. Gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB ist im vorliegenden Fall § 459g Abs. 5 a.F. StPO, als das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt anzuwenden, da es verglichen mit § 459g Abs. 5 StPO n.F. das mildere Gesetz darstellt. Die mit Urteil des Landgerichts S. vom 18.06.2021 abgeurteilten Taten waren sämtlich beendet, bevor mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 seit 01.07.2021 § 459g StPO n.F. (BGBl. 2021 I 2099) in Kraft getreten ist. Art. 316h EGStGB steht dem nicht entgegen, da in ihm der mit Gesetzesreform von 2017 neu geschaffene § 459g StPO a.F. – als prozessuale Regelung – nicht aufgeführt ist, eine § 459g StPO betreffende Regelung insoweit nicht getroffen wurde und § 2 Abs. 5 StGB in der Gesetzesreform von 2017 betreffend die Einziehung – wie auch dem o.g. Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 – unverändert aufrechterhalten blieb.“

Siehe auch LG Hamburg, 4.5.2022, 633 StVK 29/18; hier als Scan. Daraus: „Zwar ist die Entreicherung als Unterfall der Vorschrift des § 459 g Abs. 5 StPO seit dem 01.07.2021 entfallen. Für die Falle der Beendigung der Tat vor dem 1. Juli 2021 ist aber gemäß § 2 Abs. 3 StGB, das mildeste Gesetz anzuwenden. Dies ist im Vergleich zu der seit 01.07.2001 geltenden Fassung die Regelung, die bis zum 30.06.2021 galt. Hiernach hatte die  Vollstreckung für den Fall der Entreicherung zwingend zu unterbleiben. Maßgeblich ist daher nicht die Zeit des Eintritts der Rechtskraft des Urteils, sondern die materielle Beendigung der Tat, aus der der Betroffene deren Ertrag und dessen Wert erlangt hatte. Dies war hier der 14. September 2017, also deutlich vor dem 1. Juli 2021. Nach allem war dem Antrag stattzugeben.“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 12.08.2022