Im Juni hatten wir gemeldet: OLG Schleswig bestätigt seine Rechtsprechung, nach welcher die Schufa die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten darf als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen.
Nun gibt es diverse entgegenstehende Rechtsprechung, die zumindest bekannt sein sollte:
- OLG Stuttgart, Urt. v. 10.08.2022 – 9 U 24/22
- OLG Dresden, 09.08.2022 – 4 U 243/22
- OLG München, 28.09.2022 – 18 U 1032/22
Letzteres ist „nur“ eine Verfügung. Dennoch daraus zitiert:
Insbesondere ergibt die Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien im Rahmen des Art. 6 I Buchst. f DSGVO nicht, dass eine Speicherung der Daten nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung entsprechend der Löschfrist in § 3 Abs. 1, 2 InsoBekV rechtswidrig wäre. (…), dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Verkürzung der Speicherfristen für Auskunfteien hinsichtlich Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren entschieden und stattdessen eine bis 2024 dauernde Evaluation angekündigt hat (BT-Drs. 19/22773, S. 2, 4). [Anmerkung: vgl. auch http://www.gesetze-im-internet.de/eginso/art_107a.html]
Laut Auskunft des BGH sind dort mehrere Verfahren zu der einschlägigen Thematik anhängig. Mit einer ersten Verhandlung ist dort voraussichtlich im ersten Halbjahr des kommenden Jahres zu rechnen.