Update 2.1.2023: siehe auch https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-einkommens-freibetraege-fuer-die-beratungs-und-prozesskostenhilfe-2023/
Vorgestern ist im Bundesgesetzblatt die neue Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023 (PKHB 2023) verkündet worden; BGBl. 2022 I Nr. 56 S. 2843.
Maßgeblich sind die Freibeträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Gültigkeit haben (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die neuen Einkommensgrenzen gelten daher für sämtliche Bewilligungen von Prozesskosten-/ Verfahrenskostenhilfe sowie Beratungshilfe nach dem Jahreswechsel.
Zur 2022-Rechtslage siehe Freemann/Zimmermann unter www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-einkommens-freibetraege-fuer-die-beratungs-und-prozesskostenhilfe-2022/