In seinem aktuellen Newsletter hat Harald Thomé eine gute Übersicht erstellt.
„a. Verlängerung der „vereinfachten Antragstellung“ auf Bewilligungszeiträume, die bis 31. Dez. 2022 beginnen
Das heißt weiterhin: Eingeschränkte Vermögensprüfungen und Angemessenheitsfiktion der Unterkunfts- und Heizkosten, Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 Nr. VZVV, Infos: https://t1p.de/ioag7
b. Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz: „Kindersofortzuschlag“ von 20 € monatlich ab Juli 2022
Dies gilt für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre, die Anspruch auf SGB II-, SGB XII-, AsylbLG-Leistungen, Kinderzuschlag, Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben oder ohne eigenen Leistungsanspruch in einem SGB II – Haushalt leben. Rechtsgrundlage: § 72 SGB II; § 145 SGB XII; § 16 AsylbLG; § 6a Abs. 2 BKKG; § 88f BVG, Infos: https://t1p.de/lxels
c. „Einmalzahlung“ für höhere Lebenshaltungskosten in Höhe von 100 € für Juli 22
Corona-Einmalzahlung im Juli 2022 in Höhe von 100 € an SGB II-, SGB XII-, AsylbLG- und BVB- Leistungsbeziehende, aber nur RB-Stufe 1 + 2.
Nach dem „Entlastungspaket“ soll die Einmalzahlung auf 200 € erhöht werden, wann die erhöhte Zahlung erfolgt, ist noch nicht bekannt. Rechtsgrundlage: § 73 SGB II, § 144 SGB XII, § 88d BVG, Infos: https://t1p.de/lxels
d. „Einmaliger Heizkostenzuschuss“ nach dem Heizkostenzuschussgesetz
230 € für Studierende mit BAföG und Azubis mit Ausbildungsbeihilfe/Ausbildungsgeld, sowie Aufstiegsgeförderte (schon verdoppelt entsprechend „Entlastungspaket“)
270 € für Wohngeld-Empfänger, bzw. 350 € für zwei wohngeldberechtigte Personen und 70 € für jede weitere Person (schon verdoppelt entsprechend „Entlastungspaket“)
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 HeizkZuschG, § 2 Abs. 2 HeizkZuschG, Infos: https://t1p.de/jl5d1 und Infos zum „Entlastungspaket“: https://t1p.de/f6hcg
e. Weitere Punkte des „Entlastungspakets“
– Einmaliger Familienzuschuss von 100 Euro pro Kind à Auszahlung über die Kindergeldstelle
– Absenkung der Energiesteuer auf Sprit für drei Monate (Reduktion Benzin 30 Cent, Diesel 14 Cent pro l)
– Drei Monate für nur 9 Euro pro Monat den öffentlichen Nahverkehr nutzen.
– Verdoppelung des Heizkostenzuschusses (siehe à d.)
Infos: https://t1p.de/f6hcg
f.„Sanktionsmoratorium“
Aussetzen der Sanktionen nach § 31, § 31a, § 31b SGB II von vermutlich 5-2022 bis 12-2022, Sanktionen wegen Meldeversäumnissen erfolgen weiter. , Rechtsgrundlage: § 84 SGB II, Infos: https://t1p.de/dhit
Anmerkung: Wir befinden uns in einer in der Schärfe noch nie dagewesenen Kostenexplosion der Lebenshaltungskosten: Das Bundesamt für Statistik hat für März eine Inflationsrate von voraussichtlich 7,3 % geschätzt. Discounter, Supermärkte und auch Drogerien erhöhen ihre Preise drastisch (https://t1p.de/fgg4p), weitere Erhöhungen aufgrund des Ukrainekrieges sind zu erwarten. Um diese Kosten aufzufangen, sind die 2 x 100 EUR = 16,66 EUR im Monat Almosen. Es müssen spürbare Entlastungen und Sofortzuschläge gezahlt werden. 100 EUR im Monat Sofortzuschlag!“