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Thomé: Überblick über die aktuellen Rechtsänderungen in Bezug auf das Grundsicherungsrecht

In seinem aktuellen Newsletter hat Harald Thomé eine gute Übersicht erstellt.

a. Verlängerung der „vereinfachten Antragstellung“ auf Bewilligungszeiträume, die bis 31. Dez. 2022 beginnen
Das heißt weiterhin: Eingeschränkte Vermögensprüfungen und Angemessenheitsfiktion der Unterkunfts- und Heizkosten, Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 Nr. VZVV, Infos: https://t1p.de/ioag7

b. Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz: „Kindersofortzuschlag“ von 20 € monatlich ab Juli 2022
Dies gilt für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre, die Anspruch auf SGB II-, SGB XII-, AsylbLG-Leistungen, Kinderzuschlag, Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben oder ohne eigenen Leistungsanspruch in einem SGB II – Haushalt leben. Rechtsgrundlage: § 72 SGB II; § 145 SGB XII; § 16 AsylbLG; § 6a Abs. 2 BKKG; § 88f BVG, Infos: https://t1p.de/lxels

c. „Einmalzahlung“ für höhere Lebenshaltungskosten in Höhe von 100 € für Juli 22
Corona-Einmalzahlung im Juli 2022 in Höhe von 100 € an SGB II-, SGB XII-, AsylbLG- und BVB- Leistungsbeziehende, aber nur RB-Stufe 1 + 2.
Nach dem „Entlastungspaket“ soll die Einmalzahlung auf 200 € erhöht werden, wann die erhöhte Zahlung erfolgt, ist noch nicht bekannt. Rechtsgrundlage: § 73 SGB II, § 144 SGB XII, § 88d BVG, Infos: https://t1p.de/lxels

d. „Einmaliger Heizkostenzuschuss“ nach dem Heizkostenzuschussgesetz 
230 € für Studierende mit BAföG und Azubis mit Ausbildungsbeihilfe/Ausbildungsgeld, sowie Aufstiegsgeförderte (schon verdoppelt entsprechend „Entlastungspaket“) 
270 € für Wohngeld-Empfänger, bzw. 350 € für zwei wohngeldberechtigte Personen und 70 € für jede weitere Person (schon verdoppelt entsprechend „Entlastungspaket“) 
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 HeizkZuschG, § 2 Abs. 2 HeizkZuschG, Infos: https://t1p.de/jl5d1 und Infos zum „Entlastungspaket“: https://t1p.de/f6hcg

e. Weitere Punkte des „Entlastungspakets“ 
– Einmaliger Familienzuschuss von 100 Euro pro Kind à Auszahlung über die Kindergeldstelle 
– Absenkung der Energiesteuer auf Sprit für drei Monate (Reduktion Benzin 30 Cent, Diesel 14 Cent pro l)
– Drei Monate für nur 9 Euro pro Monat den öffentlichen Nahverkehr nutzen.
– Verdoppelung des Heizkostenzuschusses (siehe à d.)
Infos: https://t1p.de/f6hcg

f.„Sanktionsmoratorium“ 
Aussetzen der Sanktionen nach § 31, § 31a, § 31b SGB II von vermutlich 5-2022 bis 12-2022, Sanktionen wegen Meldeversäumnissen erfolgen weiter. , Rechtsgrundlage: § 84 SGB II, Infos: https://t1p.de/dhit 

Anmerkung: Wir befinden uns in einer in der Schärfe noch nie dagewesenen Kostenexplosion der Lebenshaltungskosten: Das Bundesamt für Statistik hat für März eine Inflationsrate von voraussichtlich 7,3 % geschätzt. Discounter, Supermärkte und auch Drogerien erhöhen ihre Preise drastisch (https://t1p.de/fgg4p), weitere Erhöhungen aufgrund des Ukrainekrieges sind zu erwarten. Um diese Kosten aufzufangen, sind die 2 x 100 EUR = 16,66 EUR im Monat Almosen. Es müssen spürbare Entlastungen und Sofortzuschläge gezahlt werden. 100 EUR im Monat Sofortzuschlag!“