Der infodienst-schuldnerberatung.de weist auf die Entscheidung Amtsgericht Esslingen, 13 IN xxx/20, Beschluss vom 28.10.2021 hin und hat diese online gestellt. Daraus (Listendarstellung von uns):
- Die Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO verletzt der Schuldner, wenn er keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt. Ist der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage Vollzeit zu arbeiten, darf ihm das nicht zum Nachteil gereichen, wobei er jedoch verpflichtet ist, wenn möglich, seine vollständige Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen.
- Durch die Verletzung der Erwerbsobliegenheit muss die Befriedigung der Gläubiger konkret beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt auch dann vor, wenn die vom Schuldner nicht abgeführten Beträge lediglich zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten ausreichen.
- Eine unwesentliche Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten führt nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung (Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB). Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn an geringfügige Fehler und Verstöße vergleichsweise weittragende Rechtsfolgen geknüpft werden. Die Möglichkeit der Berufung auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben erlaubt es, übermäßige Härten zu vermeiden. Eine Versagung der Restschuldbefreiung stünde in keinem angemessenen Verhältnis zum begangenen Verstoß, wenn dieser betragsmäßig nur ganz geringe Nachteile ausgelöst hat.
Im Infodienst wird die Entscheidung ausführlich dargestellt.
An dieser Stelle ergänzend der Hinweis auf
- LG Bielefeld zur Unverhältnismäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung
- AG Duisburg: Bei nur geringfügigen Verfehlungen widerspricht es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die harte Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung zu verhängen
- AG Göttingen zur vergessenen (Bagatell-) Forderung in Gläubigerverzeichnis