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AG Köln: Inflationsausgleichsprämie wie Arbeitseinkommen pfändbar

Update 26.10.2023: Das AG Hannover sieht keine Pfändbarkeit gegeben – siehe AG Hannover, Beschl. v. 09.05.2023 – 907 IK 966/22 – 4 (vgl. FBSB NRW). Dem wiederum widerspricht das AG Norderstedt, 26.07.2023 – 65 IK 37/23.


Das AG Köln hat sich mit Beschluss vom 04.01.2023, 70k IK 226/20 mit der Inflationsausgleichsprämie befasst.

Aus der Entscheidung: „Im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl. 2022 I 1743) hat der Gesetzgeber eine abgabenrechtlich privilegierte Inflationsausgleichsprämie (lAP) ermöglicht. Vom Arbeitgeber in der Zeit zwischen 26.10.2022 und 31.12.2024 zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sind danach bis zu einem Betrag von 3.000 EUR weder steuer- und sozialversicherungspflichtig, § 3 Nr. 11 b) EStG, noch werden sie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet, § 1 I Nr. 7 Alg ll-V.

Ob diese Prämien pfändbar sind und dem Insolvenzbeschlag unterliegen, beantwortet das Gesetz nicht.

Vorliegend kommt nach Auffassung des Gerichts aber ein Pfändungsschutz nach § 850 c ZPO in Betracht. Dieser betrifft zwar grundsätzlich nur das wiederkehrende, also laufend gezahlte Arbeitseinkommen. Bei der lAP handelt es sich eine Zahlung die einmalig aber auch mehrmalige oder im Geltungszeitraum regelmäßig gezahlt werden kann.

Sie dient zum Ausgleich einer temporär sich verringernder Kaufkraft und soll damit den durch Arbeitseinkommen finanzierten Lebensstandard sichern, bevor sich die durch laufende Tarifabschlüsse gebundenen Tarifparteien darauf verständigen können. Die lAP eines Arbeitgebers erfüllt damit das Kriterium einer wiederkehrend zahlbaren Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten. Der Pfändungsschutz nach der Tabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung ist demzufolge gegeben.“

Anderer Ansicht ist Ahrens in NJW-Spezial 2022, 725. Da es sich aber bei der IAP um eine einmalige, vielleicht auch mehrmalige, nicht aber eine laufende Zahlung handelt, sei ein Pfändungsschutz nach der Tabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung ausgeschlossen.

Henning gewinnt der Kölner Entscheidung in seinem Februar InsO-Newsletter zumindest etwas Gutes ab: „Das Amtsgericht ordnet die Prämie immerhin als Arbeitseinkommen ein und lässt dem Schuldner somit zumindest einen Teil.“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 26.10.2023