Hier der Hinweis auf BGH, 16.03.2023 – IX ZR 150/22 mit den Leitsätzen:
- Wird dem Schuldner rechtskräftig vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt, steht das Vermögen, das der Schuldner nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung erwirbt, ihm auch dann zu, wenn das Insolvenzverfahren vor Erteilung der Restschuldbefreiung aufgehoben worden ist; diesen Neuerwerb hat der Treuhänder bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Schuldners weiter einzuziehen, für die Masse zu sichern und nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 ff).
- Kehrt der Treuhänder den von ihm nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung eingezogenen Neuerwerb an die Gläubiger aus statt ihn nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben, so hat er insoweit persönlich dem Schuldner Schadensersatz zu leisten.
Dabei geht es zum einen um die Anwendung des § 300a Abs. 1 Satz 1 InsO aF. Aus der Entscheidung: „[Nach dessen Wortlaut], auf den § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO aF verweist, ist für den Neuerwerb allein auf den Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO aF abzustellen (so auch LG Bochum, NZI 2021, 634, 635“. Vgl. auch AG Bochum: Dem Schuldner stehen auch im Falle der vorzeitigen Restschuldbefreiung ab dem Zeitpunkt, in welchem drei Jahre der Abtretungsfrist abgelaufen sind, die pfändbaren Lohnanteile zu
Interessant sind aber darüber hinaus die Ausführungen des BGH zur Haftung des Treuhänders (so auch die Überschrift zur Entscheidung unter www.rechtsprechung-im-internet.de). Aus der Entscheidung:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt; an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind daher strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 19). (…) Auch im Haftungsrahmen des § 60 InsO wird vorausgesetzt, dass ein Insolvenzverwalter die Normen der Insolvenzordnung kennt oder sich zutreffend darüber informieren lässt (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 – IX ZR 191/93“