Aus dem aktuellen Newsletter von Harald-Thomé: Das SGB II und auch das SGB XII bestimmen, dass für Neuantragstellende in Bezug auf die Unterkunftskosten, aber nicht Heizkosten, eine einjährige Karenzzeit besteht (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II / § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII). In der Praxis bedeutet dies, das Jobcenter/Sozialamt darf über ein Jahr bei Neuantragstellenden keine Aufforderung zur Kostensenkung vornehmen.
Liegt eine Unterkunft mit unangemessenen Unterkunftskosten vor, darf erst nach Ablauf der Karenzzeit eine Kostensenkungsaufforderung mit einer Frist von sechs Monaten ergehen, um die „unangemessenen“ Kosten herabzusetzen (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II, § 35 Abs. 3 SGB XII), diese Frist ist nicht auf die Karenzzeit anzurechnen, § 22 Abs. 1 S. 8 SGB II.
Diese Karenzzeit von einem Jahr gilt aber auch für Bestandsfälle, also Menschen und Familien, die sich im laufenden Leistungsbezug befinden (§ 65 Abs. 3 SGB II/§ 140 Abs. 1 SGB XII). Auch in diesen Fällen darf ab 1. Januar 2023 kein Kostensenkungsverfahren bis Ende Dez. 2023 ergehen.
Diese Karenzzeit für Bestandsfälle gilt nicht für Personen und Haushalte, bei denen vor Jan. 2023 nur die angemessenen Unterkunftskosten und nicht die tatsächlichen gezahlt wurden (§ 65 Abs. 6 SGB II/§140 Abs. 2 SGB XII). Sollten 2022 Kostensenkungsaufforderungen erfolgt, aber noch nicht wirksam geworden sein, sind diese über die Karenzregelung für Bestandsfälle außer Kraft gesetzt und dürfen nicht umgesetzt werden.
Es ist davon auszugehen, dass eine Reihe von Jobcentern/Sozialämtern die Karenzregeln für Bestandsfälle nicht umsetzen, daher muss darauf geachtet werden.