Hier der Hinweis auf das Urteil des LG Dortmund vom 23.06.2023 – 3 O 70/23. Dort wurde die Beklagte zwar zur Zahlung der Hauptforderung (Darlehen) verurteilt, aber bezüglich der Inkassokosten die Klage abgewiesen. Dies unter Bezugnahme auf OLG Hamburg, 15.6.2023, 3 MK 1/21
Aus der Entscheidung: „Das Gericht hat bereits in der Ladungsverfügung vom 29.03.2023 (…) auf das beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg anhängige Musterfeststellungsklageverfahren gegen die hiesige Klägerin (Az.: 3 MK 1/21) hingewiesen. (…) [Anmerkung: dazu hier und ZVI 2023/317]
Wegen der zwischen der dortigen Musterfeststellungsbeklagten (zugleich hiesigen Klägerin) als Forderungsgläubigerin und der B1 als Inkassodienstleisterin vereinbarten Vergütungsstruktur seien nach Auffassung des Senats die Rechtsverfolgungskosten in den konkreten Fällen bei der Musterfeststellungsbeklagten tatsächlich nicht angefallen und stellten damit keinen echten Vermögensnachteil dar. Die Inkassovergütung falle dem Urteil zufolge faktisch nur an, wenn sie von dem Verbraucher erfolgreich eingezogen werden könne. Gegenüber der Musterfeststellungsbeklagten als Auftraggeberin des Inkassos sei die Vergütung dagegen zunächst gestundet und müsse auch bei Erfolglosigkeit der Einziehung nicht von ihr gezahlt werden.
Der (vermeintliche) Ersatzanspruch werde an den beauftragten Inkassodienstleister abgetreten, dieser nehme die Abtretung an Erfüllungs statt – also anstelle der mit dem Auftraggeber vereinbarten Vergütung – an, so dass der Auftraggeber die Inkassokosten faktisch nie selbst tragen müsse. Unter diesen Umständen handele es sich um Aufwendungen, die der Gläubiger tatsächlich so nicht habe, und damit um eine lediglich fiktive Schadensposition, für die er keinen Ersatz beanspruchen könne (vgl. Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zum Verfahren 3 MK 1/21, abrufbar unter: https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberlandesgericht/gerichtspressestelle/erfolgreiche -musterfeststellungsklage-wegen-inkassokosten–680150).
Das Gericht tritt dieser rechtlichen Bewertung uneingeschränkt bei. Das Geschäftsmodell der Klägerin konstruiert mit den Inkassokosten – hier in Höhe von 522,20 € – eine rein fiktive Schadensposition, die von dem Verbraucher nicht erstattet verlangt werden kann.“