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LG Hildesheim gibt Klage des vzbv gegen die Digistore24 GmbH statt: Bestellbutton muss eindeutig beschriftet sein

Aus einem Bestellbutton muss eindeutig hervorgehen, dass ein Klick auf die Schaltfläche eine zahlungspflichtige Bestellung auslöst. „Mit Kreditkarte zahlen“ und ähnliche Fomulierungen, die sich auch auf die Wahl des Zahlungsmittels beziehen können, sind unzulässig. Das hat das Landgericht Hildesheim – Urteil des LG Hildesheim vom 07.03.2023, Az. 6 O 156/22 – nicht rechtskräftig – nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Digistore24 GmbH entschieden.

Nach der gesetzlichen Regelung dürfe ein Bestellbutton mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. „Mit Kreditkarte bezahlen“ und ähnliche Formulierungen seien in der konkreten Gestaltung des Bestellvorgangs nicht eindeutig. Sie könnten von Verbrauchern auch so verstanden werden, dass sie mit dem Klick auf die Schaltfläche lediglich die zuvor gewählte Zahlungsweise bestätigen und dadurch noch keine verbindliche Bestellung auslösen.

Außerdem verbot das Gericht dem Unternehmen Abonnements anzubieten, ohne ausreichend über deren Gesamtpreis, Laufzeit und Kündigungsbedingungen zu informieren.

Quelle und zum Urteil: vzbv