Hier der Hinweis auf die Entscheidung des LG Münster vom 18.9.2023, 5 T 394/23 mit dem Leitsatz
Dem Rentner/Der Rentnerin ist eine Erhöhung des pfandfreien Betrages wegen zu erwartender Steuerschuld nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht zuzugestehen(s. a. BGH-Beschluss vom 19.09.2019 – Az. IX ZB 2/18 -).
Aus der Entscheidung: Mit Eintritt der Beschwerdeführerin in die Altersrente zum 01.08.2023 beantragte diese unter Hinweis auf die nachgelagerte Besteuerung ihrer Altersrente Ihre Gleichstellung bei der Ermittlung der pfändungsfreien Beträge zu der Situation, in der sie ausschließlich Arbeitseinkommen als abhängig Beschäftigte beziehen würde und in diesem Zuge die auf dieses Arbeitseinkommen abzuführende Lohnsteuer gemäß § 36 InsO, § 850 Nr. 1 ZPO nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen gerechnet würde.
Hierzu trägt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Ungleichbehandlung daraus resultiere, dass sie für die zu erwartende Steuerschuld auf ihre Rentenzahlung eine monatliche Rücklage bilden müsse, die sie im Falle ihrer abhängigen Beschäftigung nicht bilden müsse.
Das Amtsgericht Münster hat diesen Antrag im angegriffenen Beschluss unter Verweis darauf zurückgewiesen, dass höchstrichterlich entschieden sei, dass die Entstehung einer Steuerschuld in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages sei.
(…) Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Anpassung der Pfändungsbeträge. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die derzeitige Gesetzeslage nimmt die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber der Konstellation, in der sie ausschließlich Arbeitseinkommen als abhängig Beschäftigte beziehen würde, deshalb im Kauf, weil es nicht zu einer weiteren, nämlich über § 850e Nr. 1 ZPO hinausgehenden Privilegierung des Finanzamtes gegenüber anderen Gläubigern im Insolvenzverfahren kommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019, Az.: IX ZB 2/18, NZI 2019, 941, Rz. 20).