Seit März 2022 gelten verbraucherfreundlichere Regelungen zu verkürzten Kündigungsfristen und Laufzeitregelungen. In einer gemeinsamen Aktion haben die Verbraucherverbände jetzt über 800 Unternehmen überprüft. Jedes siebte hält sich in seinen AGB nicht an die neuen gesetzlichen Vorgaben.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes für faire Verbraucherverträge [siehe hier einen Überblick und Bundestagsseite] im März 2022 sind Verbraucher:innen nicht mehr so lange an Verträge gebunden. Sie können Verträge, etwa mit dem Handyanbieter, Energieversorger oder einem Fitnessstudio, nach Ablauf der Mindestvertragszeit nun mit einer Frist von einem Monat kündigen.
In ihrem Marktcheck stellten die Verbraucherzentralen fest, dass viele AGB nicht der aktuellen Rechtslage entsprachen – sowohl, was die verkürzten Kündigungsfristen betrifft als auch Vertragsverlängerungen. So stand in manchen AGB, dass sich ein Vertrag stillschweigend um einen bestimmten Zeitraum verlängert. In anderen AGB betrug die Kündigungsfrist mehr als einen Monat. Beides ist unzulässig. – Quelle und mehr: www.verbraucherzentrale.de
Was tun? Zum Beispiel folgende Hinweisseiten der Verbraucherzentralen lesen: