Update 23.3.2023: Henrik Schmidt hat wieder die excel-Tabelle zur Pfändungstabelle erstellt. Vielen Dank! Und: in der Meldung unten hatte sich ein Tippfehler eingeschlichen: der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht beträgt 527,76 Euro (und nicht wie vorgestern angegeben 527,86 Euro; haben wir unten korrigiert).
Gestern ist im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 erschienen (BGBl. 2023 I Nr. 79 vom 20.03.2023).
Die neuen Werte werden ab 1.7.2023 wirksam sein und basieren auf § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Beträge wurden um über 5% angehoben und lauten dann wie folgt:
- Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro.
- Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 500,62 Euro auf 527,76 Euro.
- Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 278,90 Euro auf 294,02 Euro.
Gut nutzbar ist die tabellarische Darstellung der sog. Pfändungstabelle, die als Anhang der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung angefügt sind und nach Nr. 2 der Bekanntmachung gelten („Die ab 1. Juli 2023 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.“) Seit diesem Jahr wird das Bundesgesetzblatt in elektronischer Form ausgegeben, welches auch direkt ausgedruckt werden kann (vgl. PM des BMJ vom 30.12.2022 und § 4 Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens, BGBl. 2022 I Nr. 56 vom 28.12.2022, Seite 2752).
Daher kann der ganz oben genannten Link genutzt werden, um die Tabellen auszudrucken.
Um eine kompakte Schnell-Übersicht zu gewinnen, haben wir wieder eine 1-Seiten-Ansicht in 100er-Schritten mit gerundeten Zahlen erstellt. Der Beginn sieht so aus:
Wie ist die Tabelle zu lesen? Die roten Zahlen zeigen den pfändbaren Betrag, also den Anteil, den der Gläubiger erhält. Die grün hinterlegten Zahlen zeigen, was dem Schuldner übrig bleibt.
Ein Beispiel: Ein verheirateter Schuldner (= 1 Unterhaltspflicht) verdient netto 2.300 €. Dann sind 185 € pfändbar, d.h. ihm verbleiben 2.015 €. Bekommt er ein Kind (= dann 2 Unterhaltspflichten), sind 30 € pfändbar und ihm verbleiben 2.270 €.
Achtung: bei Unterhaltsgläubigern und bei Forderungen aus unerlaubter Handlung gilt die Pfändungstabelle aber nicht! Näheres ist unter der Webseite Pfändungstabelle: was noch wichtig zu wissen ist zu lesen. Dort steht auch ein Hinweis auf die Berechnung, wenn unterhaltsberechtigte Personen eigenes Einkommen haben.
Die Übersichtstabelle passt auf eine Seite, stellt also eine Kopiervorlage dar und gibt einen ersten schnellen Überblick. Im Gegensatz zur offiziellen Tabelle zeigt sie vor allem aber auch, welche Beträge den Schuldner*innen verbleiben.