Letzten Freitag hat der Bundesrat den neuen Regelsätzen zugestimmt; genauer der – Achtung Wortungeheuer: – Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024; siehe BR-Drs. 454/23.
Alleinstehende Erwachsene erhalten ab Januar 2024 monatlich 563 Euro – 61 Euro mehr als bisher. Übersicht:
Regelbedarfsstufe 1 (alleinlebende Erwachsene) | 563 Euro |
Regelbedarfsstufe 2 (Erwachsene Partner*innen) | 506 Euro |
Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene; § 27b SGB XII) | 451 Euro |
Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche 14 bis 17 Jahre) | 471 Euro |
Regelbedarfsstufe 5 (Kind 6 bis 13 Jahre) | 390 Euro |
Regelbedarfsstufe 6 (Kind bis 6 Jahre) | 357 Euro |
Auch die Beträge für den persönlichen Schulbedarf erhöhen sich um etwa zwölf Prozent: im ersten Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro. Zum Schulbedarf zählen zum Beispiel Schreibutensilien, Taschenrechner oder Bastelmaterial.
Siehe für weitere Informationen und eine Einordnung die Seite des Paritätischen. Daraus: „In der politischen Debatte wird verschiedentlich wieder einmal auf ein Lohnabstandsgebot verwiesen: Erwerbsarbeit lohne sich nicht oder nur zu wenig, weil die Grundsicherungsleistungen zu stark stiegen. Dazu prinzipiell: die rechtliche Norm eines Lohnabstandes wurde vom Bundesverfassungsgericht 2010 kritisiert und findet sich seitdem nicht mehr im Gesetz. Für die Ermittlung des Existenzminimum sind die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt rechtlich nicht relevant. Gleichwohl ist es eine gesellschaftlich geteilte Norm, dass Erwerbstätige mehr Geld zur Verfügung haben sollen als Nicht-Erwerbstätige. Dies ist mit den geltenden Regeln auch gewährleistet, da [wird ausgeführt]“