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SCHUFA meldet: Restschuldbefreiung bei 250.000 Personen gelöscht

Aus einer PM der SCHUFA vom 26.4.2023: „Am 28. März 2023 hat die SCHUFA die Entscheidung getroffen, Informationen zu einer Restschuldbefreiung nur noch sechs Monate statt drei Jahre zu speichern und diese neue Speicherfrist bis Ende April umzusetzen. Wie angekündigt [Anmerkung: vgl. unsere Meldung hier] hat die SCHUFA die technischen Anpassungen innerhalb von vier Wochen vorgenommen. Bei rund 250.000 Personen wurden die Daten zur erteilten Restschuldbefreiung, wenn sie älter als sechs Monate waren, und alle mit der Restschuldbefreiung erlassenen Schulden, mittlerweile gelöscht. Verbraucherinnen und Verbraucher mussten hierzu nicht aktiv werden. Lediglich Neuschulden, die nicht durch die Restschuldbefreiung erlassen wurden, bleiben weiterhin bestehen. Zudem hat die SCHUFA den persönlichen SCHUFA-Basisscore auf Grundlage der aktuellen Datenlage neu berechnet.

Das neue Verfahren läuft ab sofort im Regelbetrieb: Informationen zu einer Restschuldbefreiung und die hiervon erfassten Schulden werden automatisch gelöscht, wenn die Speicherdauer von sechs Monaten erreicht wird. (…)

Warum hat die SCHUFA die Speicherdauer für die Restschuldbefreiung verkürzt? Die SCHUFA hat diese Entscheidung getroffen, um schneller Klarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen, denn mit der Frage, wie lange Informationen zur Restschuldbefreiung gespeichert werden dürfen, beschäftigen sich aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH möchte eine Klärung durch den EuGH abwarten.

Zu den Aufgaben des EuGH zählt, die einheitliche Auslegung des Rechts der Europäischen Union zu gewährleisten. Mit Inkrafttreten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) 2018 sind die konkreten zuvor im Bundesdatenschutzgesetz verankerten Prüf- und Speicherfristen entfallen. Zur DSGVO fehlt noch die Rechtsprechung, die diese auslegt, auf einen konkreten Fall anwendet und dadurch Klarheit schafft.

Der Generalanwalt des EuGH hat sich am 16. März 2023 für eine verkürzte Speicherung der Restschuldbefreiung ausgesprochen. Die Schlussanträge der Generalanwältinnen und Generalanwälte des EuGH sind für den Gerichtshof nicht bindend – jedoch zeigt die Praxis, dass die Richterinnen und Richter des EuGH häufig den Schlussanträgen folgen. Der EuGH wird voraussichtlich im Sommer entscheiden.

Sollte der EuGH sich für eine Verkürzung aussprechen, muss zunächst das Verwaltungsgericht Wiesbaden, das sich an den EuGH wandte, den zugrunde liegenden Einzelfall entscheiden und danach wäre auch noch der abschließende Instanzenzug – im Zweifel bis zum Bundesverwaltungsgericht – abzuwarten. Diesen Instanzenzug möchte die SCHUFA mit ihrer Entscheidung zur Löschung der Restschuldbefreiung nach sechs Monaten verhindern und so schneller Klarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher schaffen.“