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Thomé zu den Kosten der Haushaltsenergie im SGB II und SGB XII

Unbedingt zu lesen ist der Beitrag von Harald Thomé zum Thema Energiekosten und SGB II/XII.

Aus dem dortigen Fazit: Es bedarf jetzt Leistungsbeziehende, die Stromkosten, welche mind. um 20 EURO höher sind als die dafür im Regelsatz vorgesehenen Kosten [siehe unten], bei den Behörden und vor Gericht geltend machen. Die laufenden Kosten sind im SGB II als „Härtefallmehrbedarf“ nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend zu machen, im SGB XII als „abweichende Regelsatzfestsetzung“ nach § 27a Abs. 4 SGB XII.

Auch können und sollen hohe Stromnachzahlungen geltend gemacht werden, diese sollten natürlich zunächst als einmaliger Bedarf im SGB II nach § 21 Abs. 6 SGB II und im SGB XII nach § 30 Abs.10 SGB XII, in der Variante, dass ein Darlehn wegen der zu geringen Berücksichtigung von Stromkosten im Regelsatz nicht zumutbar ist, geltend gemacht werden.

Solche Zuschussanträge werden von den Jobcentern/Sozialämtern abgelehnt werden und es wird ein Darlehn für vom Regelsatz umfassten Bedarf angeboten werden, im SGB II nach § 24 Abs. 1 SGB II im SGB XII nach § 37 Abs. 1 SGB XII. Hier empfiehlt es sich, zunächst ein solches Darlehen anzunehmen und dann dagegen in den Widerspruch und später ins Klageverfahren zu gehen.


Im Regelsatz (2023) sind abzüglich der Kosten für Wohnen und Wohninstandhaltung nachfolgende Kosten für Haushaltsenergie enthalten:

Regelbedarfsstufe

Betrag

RB Stufe 1   (Alleinstehende)

40,73 EUR

RB Stufe 2   (volljährige Partner)

36,63 EUR

RB Stufe 3   (Volljährige im Haushalt der Eltern)

32,60 EUR

RB Stufe 4   (Jugendliche zwischen 14 bis 17 Jahren)

31,32 EUR  

RB Stufe 5   (Kinder zwischen 6 und 13 Jahren)  

15,43 EUR

RB Stufe 6   (Kinder zwischen 0 und 5 Jahren)

8,99 EUR

(nach Rüdiger Böker, Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs 2018–2023, abrufbar unter: https://harald-thome.de/files/pdf/2022/Ruediger-Boeker-Aufteilung-Regel-Bedarf-2018-2019-2020-2021-2022-2023_nach-EVS-Abteilungen.pdf ).