Arg kurz ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. August 2023 – 1 BvL 4/22, mit der die Richtervorlage des Amtsgerichts Aue-Bad Schlemavom 29. November 2022 – 2 M 2596/20 – als unzulässig verworfen wurde.
Der Vorlage lag ein Zwangsvollstreckungsverfahren zugrunde. Es bestand Streit über die Erhöhung des unpfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens dahingehend, ob bei der Festlegung des unpfändbaren Betrags im Haushalt lebende Kinder zu berücksichtigten sind, für die keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.
Das Amtsgericht hatte das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften der Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c und f ZPO „im Hinblick auf Art. 3, 6, 20 GG“ verfassungsgemäß seien.
Das Bundesverfassungsgericht monierte nun, dass das Gericht weder den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angegeben noch sich hinreichend mit der Rechtslage und den dazu vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen auseinandergesetzt habe.